Pflicht- und Anstandsschenkungen § 534
Schenkungen aus sittlicher Pflicht oder aus Anstandsrücksichten sind von Rückforderung und Widerruf ausgenommen – § 534 BGB.
Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 534 BGB nimmt bestimmte Schenkungen von den sonst geltenden Regeln der Rückforderung (nach § 528) und des Widerrufs (nach § 530) aus. Es geht um Geschenke, die man gibt, weil man sich moralisch verpflichtet fühlt – eine sittliche Pflicht – oder weil es der Anstand gebietet, etwa ein übliches Trinkgeld oder ein Geburtstagsgeschenk an Verwandte. Diese Geschenke können später nicht mehr zurückverlangt oder widerrufen werden, selbst wenn der Schenker verarmt oder der Beschenkte sich undankbar zeigt.
Der Begriff „sittliche Pflicht“ meint eine ethische Verpflichtung, die über eine reine Rechtsverpflichtung hinausgeht. „Auf den Anstand zu nehmende Rücksicht“ bezeichnet gesellschaftliche Erwartungen, deren Nichtbeachtung als unhöflich oder taktlos empfunden würde. Beide Arten von Schenkungen sind nach diesem Paragrafen besonders geschützt: Der Schenker soll nicht nachträglich bereuen können, was er aus gutem Grund gegeben hat.
Wann sie gilt
- Ein Neffe schenkt seiner Tante zur Hochzeit einen Geldbetrag, weil das in der Familie üblich ist – das Geschenk kann später nicht zurückgefordert werden.
- Ein Arbeitgeber gibt seinen Angestellten zu Weihnachten eine Prämie; weil sie aus Anstand gewährt wird, ist sie unwiderruflich.
- Eine Tochter pflegt ihre kranke Mutter monatelang und erhält dafür ein größeres Geschenk – die Schenkung aus sittlicher Pflicht ist nicht rückforderbar.
- Ein Gast gibt einem Kellner ein Trinkgeld, nachdem dieser besonders guten Service geleistet hat – das Trinkgeld gilt als Anstandsschenkung und kann nicht widerrufen werden.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht, ob eine Schenkung wegen groben Undanks widerrufen werden kann (das ist § 530), sondern schließt den Widerruf nur für Anstands- und Pflichtschenkungen aus.
- Sie gilt nicht für Schenkungen, die keine sittliche Pflicht oder Anstandsregel erfüllen – etwa eine reine Freigebigkeit ohne besonderen Anlass.
- § 534 betrifft nicht die Haftung für Rechts- oder Sachmängel bei einer Schenkung; diese richtet sich nach §§ 523, 524, auch wenn es sich um eine Anstandsschenkung handelt.
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 534 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.