Widerrufsverzicht bei Schenkung erst nach Undank (§ 533)
Das Widerrufsrecht einer Schenkung kann erst nach Bekanntwerden des Undanks wirksam verzichtet werden. § 533 BGB verhindert vorzeitige Verzichtserklärungen.
Auf das Widerrufsrecht kann erst verzichtet werden, wenn der Undank dem Widerrufsberechtigten bekannt geworden ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 533 BGB bestimmt, dass der Verzicht auf das Widerrufsrecht einer Schenkung erst nach Bekanntwerden des Undanks zulässig ist. Das Widerrufsrecht nach § 530 setzt groben Undank voraus. Ohne Kenntnis des Undanks kann der Schenker nicht wirksam auf dieses Recht verzichten.
Ein vorher erklärter Verzicht, etwa schon bei der Schenkung, ist unwirksam. Der Schenker soll erst dann auf sein Widerrufsrecht verzichten können, wenn er die konkrete Verfehlung des Beschenkten kennt und deren Bedeutung abwägen kann. Die Vorschrift verhindert, dass der Schenker sich vorschnell seines Rechts begibt.
Wann sie gilt
- Der Schenker erfährt von einer Beleidigung des Beschenkten und verzichtet danach schriftlich auf das Widerrufsrecht – der Verzicht ist wirksam.
- Bei einer Grundstücksschenkung verzichtet der Schenker pauschal auf das Widerrufsrecht, noch bevor der Beschenkte sich undankbar verhält – der Verzicht ist unwirksam.
- Der Beschenkte veruntreut Geld des Schenkers; der Schenker verzichtet, nachdem er die Untreue entdeckt – wirksam.
- Der Schenker verzichtet auf das Widerrufsrecht, nachdem er von einer Straftat des Beschenkten erfährt, aber bevor er die Tat genau kennt – der Verzicht ist unwirksam, da die Kenntnis noch nicht vollständig ist.
- Der Schenker erklärt den Verzicht Monate nach Bekanntwerden des Undanks – der Verzicht bleibt wirksam, solange kein neuer Undank dazwischenkommt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- § 533 regelt nicht, ob und wann ein Widerruf der Schenkung möglich ist – das ist in § 530 geregelt.
- Manche glauben, § 533 erlaube einen Verzicht schon vor der Schenkung – das ist nicht der Fall; der Verzicht ist erst nach Kenntnis des Undanks möglich.
- § 533 enthält keine Formvorschrift für den Verzicht; er kann auch mündlich erklärt werden, sofern er eindeutig ist.
- Die Vorschrift gilt nur für den Widerruf wegen Undanks, nicht für andere Widerrufsrechte (z.B. bei Verbraucherverträgen).
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