§ 532 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Widerruf einer Schenkung ausgeschlossen (§ 532)

Der Widerruf einer Schenkung ist ausgeschlossen, wenn der Schenker verziehen hat, ein Jahr seit Kenntnis vergangen ist oder der Beschenkte verstorben ist.

Amtlicher Text § 532 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt, wann der Widerruf einer Schenkung ausgeschlossen ist. Ein einmal entstandenes Recht zum Widerruf wegen groben Undanks bleibt nicht unbegrenzt bestehen.

Der Widerruf scheidet aus, wenn der Schenker dem Beschenkten vergeben hat. Ebenso erlischt das Recht, wenn seit der Kenntnis aller Umstände des Widerrufsgrundes ein Jahr verstrichen ist.

Schließlich ist der Widerruf nach dem Tod des Beschenkten nicht mehr zulässig. Das Recht kann nach dessen Ableben nicht mehr gegenüber den Erben geltend gemacht werden.

Wann sie gilt

  • Ein Schenker verzeiht dem Beschenkten eine schwere Verfehlung und möchte die Schenkung später dennoch widerrufen.
  • Ein Schenker erfährt vom Widerrufsgrund, erklärt den Widerruf aber erst nach Ablauf von mehr als einem Jahr.
  • Der Beschenkte verstirbt vor Erklärung des Widerrufs durch den Schenker.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen von grobem Undank (§ 530).
  • Die formelle Abgabe und der Zugang der Widerrufserklärung (§ 531).
  • Die Rückforderung des Geschenks wegen eigener Armut des Schenkers (§ 528).

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