§ 531 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erklärung des Widerrufs einer Schenkung § 531 BGB

Der Widerruf einer Schenkung erfordert eine Erklärung gegenüber dem Beschenkten. Nach dem Widerruf richtet sich die Herausgabe nach Bereicherungsrecht.

Amtlicher Text § 531 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten.
  • (2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer eine Schenkung widerrufen will, muss dies dem Beschenkten gegenüber erklären. Eine bestimmte Form oder ein gerichtlicher Beschluss ist für diese Erklärung selbst nicht erforderlich; entscheidend ist, dass die Erklärung dem Beschenkten zugeht.

Durch den Widerruf entfällt der rechtliche Grund für das Behalten der Zuwendung. Die Herausgabe des Geschenks richtet sich anschließend nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung. Das bedeutet, dass der Schenker den geschenkten Gegenstand vom Beschenkten herausverlangen kann.

Wann sie gilt

  • Ein Schenker teilt dem Beschenkten in einem Brief mit, dass er das geschenkte Fahrzeug zurückfordert.
  • Eine Schenkerin erklärt dem Beschenkten mündlich den Widerruf einer Zuwendung.
  • Ein Schenker verlangt nach erteilter Widerrufserklärung die Herausgabe des übergebenen Gegenstands.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Unter welchen Voraussetzungen eine Schenkung wegen groben Undanks widerrufen werden darf.
  • Wann das Recht zum Widerruf ausgeschlossen ist oder ein Verzicht vorliegt.
  • Die Rückforderung einer Schenkung wegen eigener Verarmung des Schenkers.

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