§ 544 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Kündigung langer Mietverträge nach 30 Jahren, § 544

Bei Mietverträgen für mehr als 30 Jahre können beide Parteien nach Ablauf von 30 Jahren das Mietverhältnis mit gesetzlicher Frist kündigen.

Amtlicher Text § 544 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wird ein Mietvertrag auf eine feste Dauer geschlossen, die mehr als 30 Jahre umfasst, gibt das Gesetz den Vertragsparteien ein besonderes Kündigungsrecht. Nach Ablauf von 30 Jahren seit der Überlassung der Mietsache kann sowohl der Mieter als auch der Vermieter das Mietverhältnis lösen.

Die Kündigung erfolgt in diesem Fall außerordentlich, jedoch unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist. Berechnet wird die Frist ab dem Zeitpunkt, an dem die Sache dem Mieter tatsächlich überlassen wurde, nicht ab dem Tag des Vertragsschlusses.

Eine wichtige Ausnahme gilt für Verträge, die auf Lebenszeit einer Partei geschlossen wurden. Wurde vereinbart, dass das Mietverhältnis für die Lebensdauer des Mieters oder des Vermieters besteht, ist eine solche Kündigung nach 30 Jahren ausgeschlossen.

Wann sie gilt

  • Ein Vermieter und ein Mieter haben vor über 30 Jahren einen Gewerbemietvertrag mit einer Festlaufzeit von mehreren Jahrzehnten abgeschlossen und eine Partei möchte sich nun vom Vertrag lösen.
  • Ein Grundstücksmietvertrag wurde auf unbestimmte Zeit mit einem jahrelangen Kündigungsausschluss vereinbart und die Mietsache wurde vor mehr als 30 Jahren übergeben.
  • Ein Langzeitmieter möchte einen jahrzehntealten Mietvertrag kündigen, dessen vereinbarte Vertragslaufzeit noch nicht abgelaufen ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Kündigung wegen schwerwiegender Pflichtverletzungen oder Zahlungsverzug; dies fällt unter die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 543).
  • Formfehler bei langjährigen Mietverträgen, wie etwa eine fehlende Schriftform bei Befristungen; dies richtet sich nach den Regelungen zur Form des Mietvertrags (§ 550).
  • Ordentliche Kündigung eines unbefristeten Standardmietvertrags vor Ablauf von 30 Jahren; hier gelten die allgemeinen Vorschriften über das Ende des Mietverhältnisses (§ 542).

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