§ 545 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Automatische Verlängerung des Mietvertrags § 545

Nutzt der Mieter die Wohnung nach Ende des Mietvertrags weiter, verlängert er sich unbefristet, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen widersprochen wird.

Amtlicher Text § 545 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt 1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs, 2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Setzt ein Mieter den Gebrauch der gemieteten Sache nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, endet das Mietverhältnis nicht automatisch. Stattdessen verlängert es sich auf unbestimmte Zeit.

Diese automatische Verlängerung tritt nur dann nicht ein, wenn eine Vertragspartei der anderen Partei innerhalb von zwei Wochen ihren entgegenstehenden Willen erklärt.

Die Frist von zwei Wochen beginnt für den Mieter in dem Moment, in dem er den Gebrauch fortsetzt. Für den Vermieter beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, an dem er von dieser Fortsetzung Kenntnis erhält.

Wann sie gilt

  • Ein Mieter bleibt nach dem Ende der vereinbarten Mietzeit in der Wohnung wohnen und nutzt diese weiterhin.
  • Eine Gewerbemieterin betreibt ihr Geschäft nach Ablauf des Zeitvertrags im gemieteten Ladenlokal ohne Weiteres fort.
  • Ein Vermieter erfährt erst nachträglich, dass der bisherige Mieter die überlassenen Räume nach Vertragsende weiter gebraucht.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Pflicht des Mieters zur Rückgabe der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses; dies regelt § 546.
  • Ansprüche des Vermieters auf Entschädigung bei verspäteter Rückgabe; hierfür gilt § 546a.
  • Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund; dieses ist in § 543 geregelt.

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