Wie und wann Mietverhältnisse gesetzlich enden § 542
Unbefristete Mietverträge enden durch ordentliche Kündigung. Befristete Verträge enden durch Zeitablauf, außerordentliche Kündigung oder Verlängerung.
- (1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.
- (2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht 1. in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder 2. verlängert wird.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift unterscheidet grundsätzlich zwischen Mietverträgen auf unbestimmte Zeit und befristeten Mietverhältnissen. Bei einem unbefristeten Vertrag kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Regeln durch Kündigung beenden.
Ein befristetes Mietverhältnis endet hingegen automatisch mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit. Eine vorherige ordentliche Kündigung ist bei Befristung ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Fall der außerordentlichen Kündigung vor oder die Parteien einigen sich auf eine Verlängerung.
Wann sie gilt
- Ein Mieter mit unbefristetem Vertrag möchte umziehen und erklärt die gesetzliche Kündigung.
- Ein Mietvertrag über eine Möbliertwohnung läuft nach Ablauf der fest vereinbarten Monate automatisch aus.
- Ein Vermieter kündigt einen befristeten Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Konkrete Kündigungsfristen oder Formvorschriften für Wohnraum (geregelt unter anderem in § 550 BGB).
- Die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (geregelt in § 543 BGB).
- Die stillschweigende Verlängerung nach Ablauf der Mietzeit (geregelt in § 545 BGB).
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