§ 543 erlaubt beiden Vertragsparteien die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Absatz 1 Satz 2 definiert den wichtigen Grund als Situation, in der dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Es geht also immer um eine Abwägung im Einzelfall – auch dann, wenn einer der Regelbeispiele des Absatzes 2 vorliegt.
Absatz 2 nennt drei typische Fälle. Nummer 1 betrifft den Mieter, dem der vertragsgemäße Gebrauch nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird – der Fall der unbewohnbaren Wohnung. Nummer 2 betrifft die erhebliche Rechtsverletzung durch den Mieter, insbesondere die erhebliche Gefährdung der Mietsache durch Vernachlässigung oder die unbefugte Überlassung an einen Dritten. Nummer 3 enthält die Rechenregel, die in der Praxis am häufigsten gebraucht wird: Verzug mit der Miete oder einem nicht unerheblichen Teil in zwei aufeinander folgenden Terminen, oder über einen Zeitraum von mehr als zwei Terminen mit einem Betrag, der zwei Monatsmieten erreicht. Dazu gehört unmittelbar die Einschränkung im selben Absatz: Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird, und sie wird unwirksam, wenn der Mieter sich durch Aufrechnung befreien konnte und die Aufrechnung unverzüglich nach der Kündigung erklärt.
Absatz 3 macht die Kündigung in aller Regel von einer Vorstufe abhängig: Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Vertragspflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer Abhilfefrist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Davon gibt es drei Ausnahmen – offensichtliche Aussichtslosigkeit, besondere Rechtfertigung der sofortigen Kündigung und, praktisch besonders wichtig, der Zahlungsverzug nach Absatz 2 Nummer 3, für den keine Abmahnung nötig ist. Absatz 4 verweist für das Kündigungsrecht wegen entzogenen Gebrauchs auf §§ 536b und 536d und legt die Beweislast beim Streit über die rechtzeitige Gebrauchsgewährung dem Vermieter auf. Für Wohnraum treten die zusätzlichen Schutzvorschriften der §§ 569 und 573 daneben.