§ 557 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Regeln für Mieterhöhungen im Mietvertrag § 557

§ 557 BGB regelt Mieterhöhungen: Möglich sind freiwillige Vereinbarungen, Staffelmiete, Indexmiete oder gesetzliche Erhöhungen nach den §§ 558 bis 560.

Amtlicher Text § 557 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren.
  • (2) Künftige Änderungen der Miethöhe können die Vertragsparteien als Staffelmiete nach § 557a oder als Indexmiete nach § 557b vereinbaren.
  • (3) Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen nur nach Maßgabe der §§ 558 bis 560 verlangen, soweit nicht eine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den Umständen ergibt.
  • (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. (+++ § 557: Zur Anwendung vgl. § 578 Abs. 3 Satz 1 +++)

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift bestimmt die Wege, auf denen die Miete während eines laufenden Mietverhältnisses erhöht werden kann. Der Vermieter kann den Mietzins nicht einseitig nach eigenem Ermessen anheben.

Eine Mieterhöhung ist jederzeit möglich, wenn sich Vermieter und Mieter einvernehmlich darauf einigen. Zudem können die Parteien bereits im Mietvertrag eine Staffelmiete nach § 557a oder eine Indexmiete nach § 557b festlegen. Ohne eine solche Vereinbarung sind einseitige Erhöhungen nur nach Maßgabe der §§ 558 bis 560 zulässig.

Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters von diesen gesetzlichen Vorgaben abweichen, sind unwirksam.

Wann sie gilt

  • Vermieter und Mieter verhandeln im laufenden Mietverhältnis und schließen eine einvernehmliche Vereinbarung über eine höhere Miete.
  • Im Mietvertrag wird vereinbart, dass sich die Miete in festgelegten Zeitabständen als Staffelmiete erhöht.
  • Der Vermieter fordert eine Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.
  • Eine Vertragsklausel sieht eine Mieterhöhung vor, die den Mieter schlechter stellt als die gesetzlichen Regeln.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Form und Begründung eines Erhöhungsverlangens im Einzelnen.
  • Die konkrete Berechnung und Umlage von Kosten nach Modernisierungsmaßnahmen.
  • Regelungen zur zulässigen Miethöhe bei Beginn des Mietverhältnisses.

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