§ 558 regelt die häufigste Form der Mieterhöhung im Wohnraummietrecht. Der Vermieter kann nicht einseitig erhöhen, sondern nur die Zustimmung zu einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Absatz 1 nennt zwei zeitliche Voraussetzungen: Die Miete muss zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert sein, und das Erhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 – also wegen Modernisierung oder gestiegener Betriebskosten – bleiben dabei außer Betracht.
Absatz 2 definiert die ortsübliche Vergleichsmiete: die üblichen Entgelte, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung in den letzten sechs Jahren vereinbart oder geändert worden sind. Der Sechsjahreszeitraum ist wichtig: Es zählen nicht nur die Neuvermietungen, sondern auch die Änderungen bei laufenden Verträgen. Preisgebundener Wohnraum ist ausgenommen.
Absatz 3 enthält die Kappungsgrenze, die unabhängig von der Vergleichsmiete gilt: Die Miete darf sich innerhalb von drei Jahren – Erhöhungen nach §§ 559 bis 560 nicht mitgerechnet – nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen. Der Prozentsatz beträgt 15, wenn die ausreichende Versorgung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Gemeindeteil besonders gefährdet ist und diese Gebiete durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt sind. Ob am eigenen Ort 15 oder 20 Prozent gelten, hängt also von einer Landesverordnung ab. Absatz 6 macht die Vorschrift zwingend: Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam. Wie ein Erhöhungsverlangen zu begründen ist – Mietspiegel, Vergleichswohnungen, Sachverständigengutachten – und wie lange die Überlegungsfrist läuft, steht nicht hier, sondern in §§ 558a und 558b.