§ 557b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Regelung zur Indexmiete nach Verbraucherpreisen § 557b

Bei einer Indexmiete richtet sich die Miete nach dem Preisindex. Die Miete muss mindestens ein Jahr unverändert bleiben und erfordert Textform.

Amtlicher Text § 557b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete).
  • (2) Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Eine Erhöhung nach § 559 oder § 559e kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat, es sei denn, es wurde eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nummer 1a durchgeführt. Eine Erhöhung nach § 558 ist ausgeschlossen.
  • (3) Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden. Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten.
  • (4) Die §§ 556d bis 556g sind nur auf die Ausgangsmiete einer Indexmietvereinbarung anzuwenden.
  • (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. (+++ § 557b Abs. 1 bis 3, 5: Zur Anwendung vgl. § 578 Abs. 3 Satz 1 +++) (+++ § 557b Abs. 4: Zur Nichtanwendung vgl. Art. 229 § 35 BGBEG +++)

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass sich die Miete nach dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland richtet. Die Miete muss nach jeder Änderung jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Eine Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 ist während der Geltung einer Indexmiete ausgeschlossen.

Modernisierungsmieterhöhungen nach § 559 oder § 559e sind bei einer Indexmiete nur zulässig, wenn der Vermieter die baulichen Maßnahmen aufgrund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme nach § 555b Nummer 1a. Erhöhungen der Betriebskostenvorauszahlungen oder -pauschalen nach § 560 bleiben von dieser Einschränkung unberührt.

Eine Mietänderung muss in Textform erklärt werden. In der Erklärung sind die eingetrene Änderung des Preisindexes sowie die neue Miete oder der Erhöhungsbetrag in einem Geldbetrag auszuweisen. Die geänderte Miete wird mit Beginn des übernächsten Monats nach Zugang der Erklärung fällig. Die Vorschriften der Mietpreisbremse (§§ 556d bis 556g) gelten nur für die Ausgangsmiete. Zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

Wann sie gilt

  • Der Vermieter verlangt eine Anpassung der Miete anhand der Entwicklung des Verbraucherpreisindex.
  • Der Mieter erhält eine Erklärung in Textform über eine Mieterhöhung mit Angabe des konkreten Geldbetrags und Wirkung zum übernächsten Monat.
  • Der Vermieter führt eine gesetzlich aufgezwungene bauliche Maßnahme durch, die er nicht zu vertreten hat, und verlangt eine Modernisierungsmieterhöhung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Anpassungen der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete (nach § 558 während Indexmiete ausgeschlossen)
  • Freiwillige Modernisierungsmieterhöhungen ohne gesetzliche Verpflichtung oder unvertretbare Umstände (nach § 559 ausgeschlossen)
  • Anpassungen von Betriebskostenvorauszahlungen oder -pauschalen (geregelt in § 560)

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