§ 561 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Sonderkündigung nach Mieterhöhung: § 561 BGB

Erhöht der Vermieter die Miete nach § 558 oder § 559, kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats außerordentlich zum übernächsten Monat kündigen.

Amtlicher Text § 561 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
  • (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. (+++ § 561: Zur Anwendung vgl. § 578 Abs. 3 Satz 1 +++)

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Erklärt der Vermieter eine Mieterhöhung zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete oder wegen Modernisierungsmaßnahmen, räumt das Gesetz dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht ein. Macht der Mieter von diesem Recht Gebrauch, tritt die angekündigte Mieterhöhung nicht ein.

Die Kündigung kann bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang der Erklärung abgegeben werden. Das Mietverhältnis endet dann mit Ablauf des übernächsten Monats. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Wann sie gilt

  • Der Vermieter verlangt eine Erhöhung der Nettokaltmiete unter Berufung auf § 558.
  • Der Vermieter erklärt eine Mieterhöhung nach einer Modernisierung gemäß § 559.
  • Der Mieter möchte nach Zugang einer Erhöhungserklärung das Mietverhältnis beenden, ohne dass die Erhöhung wirksam wird.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Erhöhungen der Betriebskostenvorauszahlungen oder -pauschalen, da das Sonderkündigungsrecht nur bei Erhöhungen nach § 558 oder § 559 greift.
  • Ordentliche Kündigungen des Mietverhältnisses ohne vorherige Erhöhungserklärung nach § 558 oder § 559.

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