Mietvereinbarung bei Eigentümerwechsel § 566c
Vereinbarungen zwischen Mieter und altem Vermieter binden Erwerber für den Monat der Kenntnisnahme, ab dem 15. Tag auch für den Folgemonat.
Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird, insbesondere die Entrichtung der Miete, ist dem Erwerber gegenüber wirksam, soweit es sich nicht auf die Miete für eine spätere Zeit als den Kalendermonat bezieht, in welchem der Mieter von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt. Erlangt der Mieter die Kenntnis nach dem 15. Tag des Monats, so ist das Rechtsgeschäft auch wirksam, soweit es sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht. Ein Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wechselt das Eigentum an einer vermieteten Wohnung, tritt der neue Eigentümer in den Mietvertrag ein. Diese Vorschrift regelt die Wirksamkeit von Vereinbarungen zwischen Mieter und bisherigem Vermieter gegenüber dem Erwerber.
Rechtsgeschäfte über die Miete bleiben dem neuen Eigentümer gegenüber wirksam für den Kalendermonat, in dem der Mieter vom Eigentumsübergang erfährt. Erhält der Mieter diese Kenntnis erst nach dem 15. Tag des Monats, gilt die Wirksamkeit auch für den darauffolgenden Monat.
Hat der Mieter bereits Kenntnis vom Eigentumswechsel, ist jede danach mit dem alten Vermieter getroffene Vereinbarung gegenüber dem Erwerber unwirksam.
Wann sie gilt
- Der Mieter überweist die Miete für den laufenden Monat an den bisherigen Vermieter, bevor er vom Eigentumswechsel erfährt.
- Der Mieter vereinbart nach dem 15. Tag des Monats eine Mietminderung mit dem bisherigen Vermieter, ohne vom Verkauf der Wohnung zu wissen.
- Der Mieter vereinbart eine Stundung der Miete mit dem alten Vermieter, nachdem er bereits vom Grundbucheintrag des neuen Eigentümers wusste.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der automatische Übergang des Mietvertrags auf den neuen Eigentümer; dafür gilt § 566.
- Der Anwendungsbereich von Vorausverfügungen über die Miete durch den bisherigen Vermieter; hierfür greift § 566b.
- Die Verrechnung von Gegenforderungen des Mieters gegenüber dem Erwerber; dies richtet sich nach § 566d.
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