§ 566e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Schutz bei Mitteilung über Eigentumsübergang § 566e

Teilt der Vermieter den Eigentumsübergang mit, gilt dies dem Mieter gegenüber als wirksam. Die Mitteilung ist nur mit Zustimmung des Neuen widerrufbar.

Amtlicher Text § 566e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Teilt der Vermieter dem Mieter mit, dass er das Eigentum an dem vermieteten Wohnraum auf einen Dritten übertragen hat, so muss er in Ansehung der Mietforderung dem Mieter gegenüber die mitgeteilte Übertragung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.
  • (2) Die Mitteilung kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, der als der neue Eigentümer bezeichnet worden ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn der bisherige Vermieter dem Mieter mitteilt, dass das Eigentum an der Mietwohnung auf eine andere Person übergegangen ist, schützt das den Mieter. Überweist der Mieter die Miete an die benannte Person, gilt diese Zahlung gegenüber dem alten Vermieter als Erfüllung.

Das gilt auch dann, wenn die Eigentumsübertragung rechtlich gar nicht erfolgt oder unwirksam ist. Der alte Vermieter kann die Mietzahlung in diesem Fall nicht noch einmal vom Mieter verlangen.

Eine einmal gemachte Mitteilung kann der alte Vermieter nicht eigenmächtig korrigieren. Die Rücknahme ist rechtlich nur möglich, wenn die als neuer Eigentümer bezeichnete Person ausdrücklich zustimmt.

Wann sie gilt

  • Der bisherige Vermieter informiert den Mieter schriftlich über den Verkauf der Wohnung und der Mieter zahlt die Miete fortan an den angegebenen Erwerber.
  • Die Übertragung des Eigentums an der Wohnung war wegen eines Fehlers unwirksam, der Mieter hat aber bereits aufgrund der Benachrichtigung an den neuen Eigentümer gezahlt.
  • Der alte Vermieter verlangt die Miete erneut, obwohl er dem Mieter zuvor mitgeteilt hatte, dass die Immobilie den Eigentümer gewechselt hat.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Fälle, in denen der Eigentumswechsel stattfindet, der alte Vermieter den Mieter aber nicht darüber informiert (geregelt in § 566).
  • Der Verbleib und die Übertragung der vom Mieter geleisteten Kautionssumme (geregelt in § 566a).
  • Vereinbarungen über die Miethöhe zwischen Mieter und neuem Eigentümer nach der Übernahme (geregelt in § 566c).

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