§ 574 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung § 574

§ 574 BGB: Mieter kann Kündigung widersprechen bei Härte (auch mangels Ersatzwohnraum). Ausnahme: fristlose Kündigung. Nur genannte Gründe zählen.

Amtlicher Text § 574 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
  • (2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.
  • (3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.
  • (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung für ihn, seine Familie oder einen Haushaltsangehörigen eine Härte bedeuten würde, die auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine solche Härte liegt insbesondere vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.

Der Widerspruch ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt ist. Bei der Abwägung der Interessen werden nur die Gründe berücksichtigt, die der Vermieter im Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegeben hat – es sei denn, die Gründe sind nachträglich entstanden.

Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Wann sie gilt

  • Ein Mieter mit schwerer Behinderung kann wegen der barrierefreien Ausstattung der Wohnung nicht umziehen und findet keine vergleichbare barrierefreie Wohnung.
  • Eine Familie mit schulpflichtigen Kindern findet im Umkreis keine bezahlbare Wohnung, die den Schulwechsel vermeiden würde.
  • Ein älterer Mieter ist auf die Nähe zu seinen pflegenden Angehörigen angewiesen und kann in zumutbarer Entfernung keine Ersatzwohnung finden.
  • Ein Mieter hat über Jahre hinweg teure Einbauten (z. B. eine Einbauküche) vorgenommen, die nicht mitgenommen werden können und deren Verlust eine unbillige Härte darstellt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Eine Kündigung durch den Mieter selbst – das Gesetz betrifft nur den Widerspruch gegen die Kündigung des Vermieters.
  • Eine außerordentliche fristlose Kündigung des Vermieters aus wichtigem Grund – in diesem Fall ist der Widerspruch nach § 574 Abs. 1 Satz 2 ausgeschlossen.
  • Bloße Unannehmlichkeiten oder finanzielle Einbußen, die nicht die Beschaffung von Ersatzwohnraum betreffen – die Härte muss regelmäßig mit der Unmöglichkeit zusammenhängen, angemessenen Ersatzwohnraum zu finden.
  • Gewerbliches Mietverhältnis – § 574 gilt nur für Wohnraummietverhältnisse.

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