§ 577 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vorkaufsrecht des Mieters bei Wohnungsumwandlung (§ 577)

Vorkaufsrecht des Mieters bei Umwandlung in Wohnungseigentum und Verkauf an Dritte. Ausnahme: Verkauf an Familienangehörige oder Haushaltsmitglieder.

Amtlicher Text § 577 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft. Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt, finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften über den Vorkauf Anwendung.
  • (2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden.
  • (3) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer.
  • (4) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf diejenigen über, die in das Mietverhältnis nach § 563 Abs. 1 oder 2 eintreten.
  • (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. (+++ § 577: Zur Anwendung vgl. § 578 Abs. 3 Satz 1 +++)

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Mieter einer Wohnung erhält ein Vorkaufsrecht, wenn die Wohnung nach der Überlassung an ihn in Wohnungseigentum umgewandelt und dann an einen Dritten verkauft wird. Verkauft der Vermieter an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts, besteht dieses Recht nicht. Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer. Das Recht geht im Todesfall des Mieters auf die Personen über, die nach § 563 Abs. 1 oder 2 in das Mietverhältnis eintreten. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Die Vorschriften über den Vorkauf gelten entsprechend, soweit sich aus den Absätzen nichts anderes ergibt. Zur Anwendung siehe auch § 578 Abs. 3 Satz 1.

Wann sie gilt

  • Ein Mieter bewohnt eine Wohnung, die der Eigentümer später in Eigentumswohnungen aufteilt und dann an einen fremden Käufer veräußert. Der Mieter kann das Vorkaufsrecht ausüben.
  • Der Vermieter verkauft die umgewandelte Wohnung an seinen Sohn. Der Mieter hat kein Vorkaufsrecht, weil es sich um einen Familienangehörigen handelt.
  • Der Mieter erhält eine Mitteilung über den Kaufvertragsinhalt, die zugleich über sein Vorkaufsrecht informiert. Daraufhin erklärt er schriftlich gegenüber dem Verkäufer, dass er das Vorkaufsrecht ausübt.
  • Der Mieter stirbt; seine Ehefrau, die gemäß § 563 Abs. 1 in das Mietverhältnis eintritt, erbt das Vorkaufsrecht und kann es noch ausüben.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das Vorkaufsrecht gilt nicht für gewerbliche Räume, sondern nur für Wohnräume.
  • Das Vorkaufsrecht entsteht nicht, wenn der Vermieter die Wohnung ohne vorherige Umwandlung in Wohnungseigentum verkauft.
  • Das Vorkaufsrecht wird nicht automatisch wirksam; der Mieter muss es durch schriftliche Erklärung ausüben.

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