§ 573c BGB

3 Monate Kündigungsfrist bis 3. Werktag: § 573c BGB

Kündigung spätestens am dritten Werktag zum Ablauf des übernächsten Monats. Für Vermieter verlängert sich die Frist nach fünf und acht Jahren um drei Monate.

Amtlicher Text § 573c BGB — Deutschland
  • (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
  • (2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
  • (3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
  • (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam. (+++ § 573c: Zur Anwendung vgl. § 578 Abs. 3 Satz 1 +++)

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 573c enthält die Fristen der ordentlichen Kündigung bei Wohnraum. Absatz 1 Satz 1 formuliert die Grundregel: Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Für den Mieter bedeutet das eine Frist von rund drei Monaten, und sie bleibt für ihn immer gleich lang, unabhängig davon, wie lange er in der Wohnung wohnt. Entscheidend ist der Zugang beim Empfänger, nicht das Absenden – wer am dritten Werktag zur Post geht, ist regelmäßig zu spät.

Satz 2 gilt nur für eine Seite: Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate. Nach fünf Jahren Mietdauer beträgt sie also sechs, nach acht Jahren neun Monate. Anknüpfungspunkt ist die Überlassung, nicht der Vertragsschluss. Diese Asymmetrie ist gewollt: Der Mieter soll sich kurzfristig lösen können, der Vermieter mit zunehmender Dauer schwerer.

Die Absätze 2 und 3 enthalten Ausnahmen für Sonderfälle: Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist, kann eine kürzere Frist vereinbart werden; bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 – möbliertem Wohnraum in der Wohnung des Vermieters – ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig. Absatz 4 macht die Fristen des Absatzes 1 und 3 zwingend, soweit eine Abweichung zum Nachteil des Mieters wirkt. Eine im Vertrag vereinbarte längere Kündigungsfrist für den Mieter ist deshalb regelmäßig unwirksam; eine kürzere ist es nicht, weil sie ihn nicht benachteiligt. Ein Grund ist für die Kündigung des Mieters nicht erforderlich – der Vermieter dagegen braucht zusätzlich das berechtigte Interesse nach § 573. Ein Anspruch, wegen eines Nachmieters früher aus dem Vertrag zu kommen, ergibt sich aus § 573c nicht.

Wann sie gilt

  • Der Mieter will kündigen und rechnet aus, wann die Wohnung spätestens zurückzugeben ist.
  • Die Kündigung geht am vierten Werktag des Monats zu.
  • Der Vermieter kündigt nach neun Jahren Mietdauer mit einer Dreimonatsfrist.
  • Im Mietvertrag steht eine sechsmonatige Kündigungsfrist für den Mieter.
  • Der Mieter stellt einen Nachmieter und will vorzeitig aus dem Vertrag.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Er begründet kein Recht auf vorzeitige Entlassung gegen Stellung eines Nachmieters – ein solcher Anspruch folgt allenfalls aus einer Vereinbarung.
  • Er gilt nicht für die fristlose Kündigung. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund richtet sich nach § 543.
  • Er ersetzt nicht das berechtigte Interesse des Vermieters. Die Frist sagt nichts darüber, ob die Kündigung überhaupt zulässig ist; das steht in § 573.
  • Er gilt nicht für Zeitmietverträge nach § 575; die enden mit Fristablauf und sind ordentlich nicht kündbar.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Eine Mieterin wirft die Kündigung am vierten Werktag des Monats in den Briefkasten der Verwaltung. Sie rechnet mit dem Ende zum übernächsten Monatsende; die Verwaltung rechnet einen Monat länger.

Wie der Wortlaut greift

Absatz 1 knüpft an den Zugang bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats an; dann endet das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats. Der Fall hängt am Zugangstag und daran, welche Tage als Werktage zählen – der Samstag wird dabei mitgezählt, Sonn- und Feiertage nicht. Einwurf und Zugang können außerdem auseinanderfallen.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Beide legen das Mietende auf das von der Verwaltung errechnete Datum, die Mieterin darf aber schon einen Monat früher ausziehen und zahlt für den letzten Monat nur die Grundmiete, wenn die Wohnung bis dahin weitervermietet ist.

Veranschaulichendes Beispiel

Ein Vermieter kündigt ein seit elf Jahren bestehendes Mietverhältnis und nennt eine Frist von drei Monaten. Die Mieter meinen, ihnen stünden neun Monate zu.

Wie der Wortlaut greift

Die Grundfrist von drei Monaten verlängert sich nach Absatz 1 nur für den Vermieter: um drei Monate nach fünf Jahren und um weitere drei nach acht Jahren seit der Überlassung. Für den Mieter bleibt es bei drei Monaten. Der Fall hängt an der Dauer seit der Überlassung der Wohnung – bei elf Jahren gilt für die Vermieterseite die längste Stufe.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Beide korrigieren das Kündigungsdatum auf die verlängerte Frist; die Mieter sagen zu, Besichtigungen mit 48 Stunden Vorlauf zu ermöglichen, und dürfen bei früherem Auszug ohne weitere Miete gehen.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 573c BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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