§ 573c enthält die Fristen der ordentlichen Kündigung bei Wohnraum. Absatz 1 Satz 1 formuliert die Grundregel: Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Für den Mieter bedeutet das eine Frist von rund drei Monaten, und sie bleibt für ihn immer gleich lang, unabhängig davon, wie lange er in der Wohnung wohnt. Entscheidend ist der Zugang beim Empfänger, nicht das Absenden – wer am dritten Werktag zur Post geht, ist regelmäßig zu spät.
Satz 2 gilt nur für eine Seite: Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate. Nach fünf Jahren Mietdauer beträgt sie also sechs, nach acht Jahren neun Monate. Anknüpfungspunkt ist die Überlassung, nicht der Vertragsschluss. Diese Asymmetrie ist gewollt: Der Mieter soll sich kurzfristig lösen können, der Vermieter mit zunehmender Dauer schwerer.
Die Absätze 2 und 3 enthalten Ausnahmen für Sonderfälle: Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist, kann eine kürzere Frist vereinbart werden; bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 – möbliertem Wohnraum in der Wohnung des Vermieters – ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig. Absatz 4 macht die Fristen des Absatzes 1 und 3 zwingend, soweit eine Abweichung zum Nachteil des Mieters wirkt. Eine im Vertrag vereinbarte längere Kündigungsfrist für den Mieter ist deshalb regelmäßig unwirksam; eine kürzere ist es nicht, weil sie ihn nicht benachteiligt. Ein Grund ist für die Kündigung des Mieters nicht erforderlich – der Vermieter dagegen braucht zusätzlich das berechtigte Interesse nach § 573. Ein Anspruch, wegen eines Nachmieters früher aus dem Vertrag zu kommen, ergibt sich aus § 573c nicht.