§ 577a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Sperrfrist bei Eigenbedarf nach Umwandlung § 577a

Wird eine Mietwohnung in Eigentum umgewandelt und verkauft, gilt für Eigenbedarfskündigungen eine Sperrfrist von drei bis zu zehn Jahren (§ 577a BGB).

Amtlicher Text § 577a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen. (1a) Die Kündigungsbeschränkung nach Absatz 1 gilt entsprechend, wenn vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter 1. an eine Personengesellschaft oder an mehrere Erwerber veräußert worden ist oder 2. zu Gunsten einer Personengesellschaft oder mehrerer Erwerber mit einem Recht belastet worden ist, durch dessen Ausübung dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Gesellschafter oder Erwerber derselben Familie oder demselben Haushalt angehören oder vor Überlassung des Wohnraums an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist.
  • (2) Die Frist nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a beträgt bis zu zehn Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren zu bestimmen. (2a) Wird nach einer Veräußerung oder Belastung im Sinne des Absatzes 1a Wohnungseigentum begründet, so beginnt die Frist, innerhalb der eine Kündigung nach § 573 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 ausgeschlossen ist, bereits mit der Veräußerung oder Belastung nach Absatz 1a.
  • (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. (+++ § 577a: Zur Anwendung vgl. § 578 Abs. 3 Satz 1 +++)

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn eine bereits vermietete Wohnung nach der Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt und danach verkauft wird, kann der neue Eigentümer dem Mieter nicht sofort wegen Eigenbedarfs oder wirtschaftlicher Verwertung kündigen. Es gilt eine Sperrfrist von drei Jahren ab dem Verkauf, innerhalb derer eine solche Kündigung ausgeschlossen ist.

In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt können die Landesregierungen diese Frist per Verordnung auf bis zu zehn Jahre verlängern. Die Sperrfrist schützt den Mieter davor, durch eine Umwandlung und einen anschließenden Verkauf überraschend seine Wohnung zu verlieren.

Vereinbarungen im Mietvertrag, die von diesen Regelungen zum Nachteil des Mieters abweichen, sind unwirksam.

Wann sie gilt

  • Ein Investor kauft ein Mietshaus, wandelt die Mietwohnungen in Eigentumswohnungen um und verkauft eine davon an einen Käufer, der selbst einziehen möchte.
  • Eine Personengesellschaft erwirbt ein vermietetes Wohngebäude, woraufhin einer der Gesellschafter wegen Eigenbedarfs kündigen will.
  • Eine Landesregierung legt per Verordnung für eine Stadt mit Wohnraummangel eine verlängerte Sperrfrist von zehn Jahren fest.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Ordentliche Kündigungen wegen Pflichtverletzungen des Mieters wie Zahlungsverzug.
  • Das Vorkaufsrecht des Mieters beim Erstverkauf der umgewandelten Wohnung.
  • Befristete Mietverträge und deren Regularien bei Zeitablauf.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 577a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB