Gebrauch und Fruchtgenuss beim Pachtvertrag § 581
§ 581 BGB regelt den Pachtvertrag: Der Verpächter gewährt Gebrauch sowie Fruchtgenuss, der Pächter zahlt Pacht. Sonst gilt weitgehend Mietrecht.
- (1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.
- (2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein Pachtvertrag unterscheidet sich von einem Mietvertrag vor allem durch das Recht zur Fruchtziehung. Während bei der Miete lediglich die Nutzung einer Sache vereinbart wird, erlaubt die Pacht zusätzlich das Ziehen von Erträgen, die nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft anfallen.
Unter Früchten versteht das Gesetz nicht nur pflanzliche Erzeugnisse, sondern auch den Ertrag aus dem Betrieb eines Unternehmens oder eines Gewerbes. Der Verpächter steht in der Pflicht, dem Pächter diesen Gebrauch sowie den Ertrag zu gewähren. Im Gegenzug verpflichtet sich der Pächter zur Zahlung der vereinbarten Pacht.
Soweit keine abweichenden gesetzlichen Sonderregelungen für die Pacht eingreifen, verweist die Vorschrift auf das Mietrecht. Auf Pachtverhältnisse sind daher die allgemeinen Regeln des Mietrechts entsprechend anzuwenden, ausgenommen sind hiervon Landpachtverträge.
Wann sie gilt
- Verpachtung einer Gaststätte samt Inventar und dem Recht auf Einbehalt der Betriebseinnahmen
- Überlassung einer Apfelplantage zur gewerblichen Ernte und zum Verkauf des Obstes
- Verpachtung eines Steinbruchs zum Abbau und Verkauf von Natursteinen
- Überlassung einer Tankstelle an einen selbstständigen Pächter zum Betrieb auf eigene Rechnung
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Landwirtschaftliche Betriebe und Ackerflächen, für die Sonderregeln zur Landpacht gelten
- Die reine Nutzung einer Wohnung ohne das Recht zur Ertragszielung, die unter das Mietrecht fällt
- Regelungen zur Erhaltung und Rückgabe von mitverpachtetem Inventar
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