§ 583 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Pfandrecht des Pächters am Inventar § 583 BGB

§ 583 BGB gibt dem Pächter ein Pfandrecht an Inventarstücken für Forderungen bezüglich des Inventars. Der Verpächter kann dies durch Sicherheit abwenden.

Amtlicher Text § 583 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Dem Pächter eines Grundstücks steht für die Forderungen gegen den Verpächter, die sich auf das mitgepachtete Inventar beziehen, ein Pfandrecht an den in seinen Besitz gelangten Inventarstücken zu.
  • (2) Der Verpächter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Pächters durch Sicherheitsleistung abwenden. Er kann jedes einzelne Inventarstück dadurch von dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe des Wertes Sicherheit leistet.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer ein Grundstück zusammen mit Inventar pachtet, erhält per Gesetz ein Pfandrecht an den Inventarstücken, die sich in seinem Besitz befinden. Dieses Recht dient der Absicherung von Forderungen des Pächters gegen den Verpächter, sofern sich diese Ansprüche direkt auf das mitgepachtete Inventar beziehen – etwa Aufwendungen für dessen Erhaltung oder Ersatzbeschaffung.

Der Verpächter muss die Durchsetzung dieses Pfandrechts nicht spurlos hinnehmen. Er hat das Recht, die Geltendmachung durch eine Sicherheitsleistung abzuwenden. Zudem kann er einzelne Inventarstücke gezielt aus dem Pfandrecht befreien, indem er eine Sicherheit in Höhe des genauen Wertes des jeweiligen Gegenstands leistet.

Wann sie gilt

  • Ein Gastwirt pachtet ein Restaurant samt Kücheneinrichtung, ersetzt auf eigene Kosten ein kapaktes Gerät und behält Inventarstücke als Sicherheit für den Ersatzanspruch zurück.
  • Ein Landwirt pachtet eine Hofstelle mit Gerätschaften und macht Ansprüche wegen Erhaltungsaufwendungen für das Inventar gegen den Verpächter geltend.
  • Ein Verpächter möchte eine vom Pächter einbehaltene Landmaschine freibekommen und stellt dafür eine Sicherheit in Höhe des Werts dieser Maschine.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das Pfandrecht des Verpächters für ausstehende Pachtzahlungen (Gegenstand allgemeiner Miet- und Pachtregelungen).
  • Forderungen des Pächters, die nicht das Inventar betreffen, sondern Mängel am Grundstück selbst.
  • Inventarstücke, die dem Pächter nie übergeben wurden oder sich nicht in seinem Besitz befinden.

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