Untertitel 4Pachtvertrag
8 Vorschriften
- § 581 Gebrauch und Fruchtgenuss beim Pachtvertrag § 581 BGB regelt den Pachtvertrag: Der Verpächter gewährt Gebrauch sowie Fruchtgenuss, der Pächter zahlt Pacht. Sonst gilt weitgehend Mietrecht.
- § 582 Erhaltung des Inventars bei Verpachtung § 582 BGB: Der Pächter erhält Inventarstücke, der Verpächter ersetzt nicht zu vertretende Abgänge, aber der Pächter ersetzt gewöhnlichen Abgang von Tieren.
- § 582a Inventarübernahme zum Schätzwert Pächter trägt Gefahr bei Inventarübernahme zum Schätzwert. Ausgleich in Geld bei Pachtende. Angeschaffte Stücke werden Eigentum des Verpächters.
- § 583 Pfandrecht des Pächters am Inventar § 583 BGB gibt dem Pächter ein Pfandrecht an Inventarstücken für Forderungen bezüglich des Inventars. Der Verpächter kann dies durch Sicherheit abwenden.
- § 583a Verfügungsbeschränkungen bei Inventar Klauseln, die Verfügungen über Inventar beschränken, sind nur wirksam, wenn Verpächter Inventar bei Pachtende zum Schätzwert kauft.
- § 584 Kündigungsfrist bei unbestimmter Pachtzeit Bei unbestimmter Pachtzeit ist Kündigung nur zum Schluss eines Pachtjahres zulässig, spätestens am dritten Werktag des vorherigen Halbjahres. § 584 BGB.
- § 584a Ausschluss von Kündigungsrechten bei Pacht Die Vorschrift schließt für Pachtverhältnisse das Kündigungsrecht des Pächters aus § 540 Abs. 1 und des Verpächters aus § 580 aus.
- § 584b Entschädigung bei verspäteter Rückgabe Bei verspäteter Rückgabe kann Verpächter anteilige Pacht als Entschädigung verlangen, nach Verhältnis der Nutzungen; weiterer Schaden nicht ausgeschlossen.