§ 583a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verfügungsbeschränkungen bei Inventar: § 583a

Klauseln, die Verfügungen über Inventar beschränken, sind nur wirksam, wenn Verpächter Inventar bei Pachtende zum Schätzwert kauft.

Amtlicher Text § 583a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Vertragsbestimmungen, die den Pächter eines Betriebs verpflichten, nicht oder nicht ohne Einwilligung des Verpächters über Inventarstücke zu verfügen oder Inventar an den Verpächter zu veräußern, sind nur wirksam, wenn sich der Verpächter verpflichtet, das Inventar bei der Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert zu erwerben.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der § 583a BGB betrifft Pachtverträge über Betriebe. Er regelt, wann Klauseln wirksam sind, die den Pächter in seiner Freiheit einschränken, über das Inventar (die beweglichen Sachen des Betriebs) zu verfügen.

Solche Klauseln sind nur dann wirksam, wenn der Verpächter sich im Gegenzug verpflichtet, das gesamte Inventar bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu seinem Schätzwert zu erwerben. Fehlt diese Erwerbspflicht, so sind die Verfügungsbeschränkungen unwirksam.

Wann sie gilt

  • In einem Pachtvertrag für eine Gaststätte steht, der Pächter darf die Küchengeräte nicht ohne Zustimmung des Verpächters verkaufen.
  • Ein Landwirt pachtet einen Hof; der Vertrag verlangt, dass er die landwirtschaftlichen Maschinen am Ende der Pacht an den Verpächter verkaufen muss.
  • Ein Pächter eines Einzelhandelsgeschäfts möchte alte Regale ersetzen, aber der Vertrag verbietet jede Verfügung über das Inventar ohne Einwilligung.
  • Der Verpächter eines Werkstattbetriebs will sicherstellen, dass die Werkzeuge nicht abgezogen werden, und besteht auf einer Klausel, die die Veräußerung an ihn vorschreibt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift gilt nicht für Mietverhältnisse über Wohnungen; dort gelten die §§ 577a, 578 BGB.
  • Sie gilt nicht für die bloße Miete von einzelnen Inventargegenständen ohne Betriebspacht.
  • Sie regelt nicht, ob der Pächter das Inventar selbst erwerben oder nutzen darf; das ist Sache des Pachtvertrags.

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