§ 582a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Inventarübernahme zum Schätzwert – § 582a

Pächter trägt Gefahr bei Inventarübernahme zum Schätzwert. Ausgleich in Geld bei Pachtende. Angeschaffte Stücke werden Eigentum des Verpächters.

Amtlicher Text § 582a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Übernimmt der Pächter eines Grundstücks das Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung, es bei Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert zurückzugewähren, so trägt er die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Inventars. Innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft kann er über die einzelnen Inventarstücke verfügen.
  • (2) Der Pächter hat das Inventar in dem Zustand zu erhalten und in dem Umfang laufend zu ersetzen, der den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Die von ihm angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum des Verpächters.
  • (3) Bei Beendigung des Pachtverhältnisses hat der Pächter das vorhandene Inventar dem Verpächter zurückzugewähren. Der Verpächter kann die Übernahme derjenigen von dem Pächter angeschafften Inventarstücke ablehnen, welche nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft für das Grundstück überflüssig oder zu wertvoll sind; mit der Ablehnung geht das Eigentum an den abgelehnten Stücken auf den Pächter über. Besteht zwischen dem Gesamtschätzwert des übernommenen und dem des zurückzugewährenden Inventars ein Unterschied, so ist dieser in Geld auszugleichen. Den Schätzwerten sind die Preise im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses zugrunde zu legen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 582a regelt die Übernahme des Inventars (z. B. Maschinen, Vieh, Werkzeuge) eines verpachteten Grundstücks zum Schätzwert. Der Pächter trägt ab Übergabe die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung – er muss also auch bei unverschuldeten Verlusten für Ersatz sorgen. Innerhalb der Grenzen ordnungsmäßiger Wirtschaft darf er über einzelne Stücke verfügen, ist aber verpflichtet, das Inventar in seinem Bestand und Zustand zu erhalten. Neu angeschaffte Stücke werden mit Einverleibung in das Inventar sofort Eigentum des Verpächters.

Bei Beendigung des Pachtverhältnisses gibt der Pächter das vorhandene Inventar zurück. Der Verpächter kann die Übernahme von Stücken ablehnen, die nach ordnungsmäßiger Wirtschaft für das Grundstück überflüssig oder zu wertvoll sind; diese werden dann Eigentum des Pächters. Besteht ein Unterschied zwischen dem Gesamtschätzwert des übernommenen und des zurückgegebenen Inventars, ist dieser in Geld auszugleichen. Maßgeblich sind die Preise zum Zeitpunkt der Pachtbeendigung.

Wann sie gilt

  • Ein Landwirt pachtet einen Hof mit Vieh und Maschinen zum Schätzwert. Nach einem Hagelschaden verliert er mehrere Kühe – er muss den Bestand durch Nachkauf wiederherstellen, da er die Gefahr trägt.
  • Der Pächter kauft einen neuen Traktor für den verpachteten Hof. Der Traktor wird sofort Eigentum des Verpächters, sobald er ins Inventar aufgenommen wird.
  • Bei Pachtende hat der Pächter weniger Inventar als übernommen. Der Verpächter verlangt eine Geldzahlung in Höhe der Wertdifferenz, berechnet nach den aktuellen Preisen.
  • Der Verpächter lehnt die Übernahme einer überdimensionierten Erntemaschine ab, die der Pächter angeschafft hat. Die Maschine verbleibt im Eigentum des Pächters.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift gilt nicht für die Miete von Wohnungen oder Geschäftsräumen; dafür sind die §§ 578 ff. (Mietrecht) maßgeblich.
  • Sie regelt nicht die Übernahme des Inventars zu einem Festpreis ohne Schätzwert – dafür gilt § 582.
  • Sie betrifft nicht die Haftung des Pächters für selbst verschuldete Schäden am Inventar; diese folgt aus allgemeinen Regeln des Pachtrechts.

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