Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch § 590a
§ 590a BGB erlaubt dem Verpächter, bei vertragswidrigem Gebrauch der Pachtsache durch den Pächter nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung zu klagen.
Macht der Pächter von der Pachtsache einen vertragswidrigen Gebrauch und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Verpächters fort, so kann der Verpächter auf Unterlassung klagen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der § 590a BGB betrifft den Fall, dass ein Pächter die Pachtsache vertragswidrig nutzt. Der Verpächter kann dann auf Unterlassung klagen, wenn er den Pächter zuvor abgemahnt hat und dieser die vertragswidrige Nutzung fortsetzt.
Die Vorschrift gilt für Landpachtverträge. Was genau vertragswidrig ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Pachtvertrag. Der Verpächter muss den Pächter ausdrücklich zur Unterlassung auffordern (Abmahnung). Erst wenn der Pächter danach weitermacht, ist die Klage zulässig.
§ 590a regelt nur die Unterlassungsklage, nicht die Kündigung oder Schadensersatzansprüche.
Wann sie gilt
- Ein Landwirt pachtet Ackerland und baut dort ohne Erlaubnis ein Lagerhaus; nach Abmahnung baut er weiter.
- Ein Pächter einer Weidefläche hält mehr Tiere als vertraglich erlaubt und reduziert die Anzahl auch nach Abmahnung nicht.
- Ein Pächter nutzt die Pachtsache für gewerbliche Veranstaltungen, obwohl nur landwirtschaftliche Nutzung vereinbart ist; er wiederholt dies nach Abmahnung.
- Ein Pächter entfernt Bäume entgegen dem Vertrag und pflanzt nach Abmahnung keine neuen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Eine sofortige Kündigung des Pachtverhältnisses – diese ist in § 590a nicht geregelt.
- Eine Klage ohne vorherige Abmahnung – die Abmahnung ist zwingende Voraussetzung.
- Schadensersatzansprüche – diese ergeben sich aus anderen Vorschriften, nicht aus § 590a.
- Die Anwendung auf Mietverhältnisse an Wohnraum – § 590a gilt nur für Landpacht.
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