Nutzungsänderung bei Landpacht § 590 BGB
Wann Landpächter die Nutzung ändern oder Gebäude errichten dürfen: Unter welchen Bedingungen das Landwirtschaftsgericht die Erlaubnis des Verpächters ersetzt.
- (1) Der Pächter darf die landwirtschaftliche Bestimmung der Pachtsache nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpächters ändern.
- (2) Zur Änderung der bisherigen Nutzung der Pachtsache ist die vorherige Erlaubnis des Verpächters nur dann erforderlich, wenn durch die Änderung die Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus beeinflusst wird. Der Pächter darf Gebäude nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpächters errichten. Verweigert der Verpächter die Erlaubnis, so kann sie auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die Änderung zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des Betriebs geeignet erscheint und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht kann die Erlaubnis unter Bedingungen und Auflagen ersetzen, insbesondere eine Sicherheitsleistung anordnen sowie Art und Umfang der Sicherheit bestimmen. Ist die Veranlassung für die Sicherheitsleistung weggefallen, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über die Rückgabe der Sicherheit; § 109 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
- (3) Hat der Pächter das nach § 582a zum Schätzwert übernommene Inventar im Zusammenhang mit einer Änderung der Nutzung der Pachtsache wesentlich vermindert, so kann der Verpächter schon während der Pachtzeit einen Geldausgleich in entsprechender Anwendung des § 582a Abs. 3 verlangen, es sei denn, dass der Erlös der veräußerten Inventarstücke zu einer zur Höhe des Erlöses in angemessenem Verhältnis stehenden Verbesserung der Pachtsache nach § 591 verwendet worden ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein Pächter darf die landwirtschaftliche Bestimmung der Pachtsache nur ändern, wenn der Verpächter vorher seine Erlaubnis erteilt hat. Geht es lediglich um die konkrete Nutzung, ist eine vorherige Erlaubnis nur notwendig, wenn die geplante Änderung die Nutzungsart auch über das Ende der Pachtzeit hinaus beeinflusst. Das Errichten von Gebäuden durch den Pächter ist stets an die vorherige Zustimmung des Verpächters gebunden.
Verweigert der Verpächter die Erlaubnis, kann sie auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden. Dies setzt voraus, dass die Maßnahme die Rentabilität des Betriebes erhält oder nachhaltig verbessert und dem Verpächter unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden kann. Die gerichtliche Ersetzung ist ausgeschlossen, wenn der Pachtvertrag bereits gekündigt ist oder in weniger als drei Jahren endet.
Das Landwirtschaftsgericht kann die Erlaubnis an Bedingungen oder Auflagen knüpfen, wie etwa die Erbringung einer Sicherheitsleistung. Vermindert der Pächter im Zuge einer Nutzungsänderung das nach § 582a übernommene Inventar wesentlich, kann der Verpächter bereits während der Pachtzeit einen Ausgleich verlangen, es sei denn, der Erlös wird angemessen im Sinne des § 591 zur Verbesserung der Pachtsache eingesetzt.
Wann sie gilt
- Ein Pächter möchte eine bisher landwirtschaftlich genutzte Ackerfläche in eine Bepflanzung umwandeln, die die Nutzung über das Ende der Pachtzeit hinaus beeinträchtigt.
- Ein Landpächter beabsichtigt, auf dem gepachteten Grundstück ein Wirtschaftsgebäude oder einen Stall zu errichten.
- Der Pächter verringert im Rahmen einer BetriebsUmstellung das zum Schätzwert übernommene Inventar wesentlich und der Verpächter verlangt dafür schon während der Laufzeit des Vertrags einen Ausgleich in Geld.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Rechte des Verpächters bei vertragswidrigem Gebrauch der Pachtsache (geregelt in § 590a BGB).
- Der Ersatz von notwendigen Verwendungen, die der Pächter auf die Pachtsache macht (geregelt in § 590b BGB).
- Ansprüche auf Ersatz von wertverbessernden Verwendungen nach Ablauf der Pachtzeit (geregelt in § 591 BGB).
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