Der Verpächter muss notwendige Verwendungen ersetzen §590b
§590b BGB: Verpächter muss dem Pächter notwendige Verwendungen auf die Pachtsache ersetzen. Notwendig sind Ausgaben zur Erhaltung oder Bewirtschaftung.
Der Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter die notwendigen Verwendungen auf die Pachtsache zu ersetzen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§590b verpflichtet den Verpächter, dem Pächter notwendige Verwendungen auf die Pachtsache zu ersetzen. Notwendige Verwendungen sind Ausgaben, die zur Erhaltung der Pachtsache oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erforderlich sind. Typische Beispiele sind Reparaturen an Gebäuden, Anlagen oder Infrastruktur, ohne die der landwirtschaftliche Betrieb nicht fortgeführt werden könnte.
Der Ersatzanspruch besteht unabhängig davon, ob der Verpächter die Maßnahme vorher genehmigt hat. Abzugrenzen ist §590b von §591 (wertverbessernde Verwendungen), die freiwillige, den Wert steigernde Investitionen betreffen. Auch bloße Schönheitsreparaturen oder vom Pächter verschuldete Schäden fallen nicht unter diese Vorschrift.
Wann sie gilt
- Ein Sturm beschädigt das Dach einer Scheune; der Pächter lässt es notdürftig abdichten, um die Ernte zu schützen.
- Die Bewässerungsanlage fällt aus; der Pächter ersetzt defekte Rohre, um die Felder zu bewässern.
- Ein Zaun bricht, sodass Rinder ausbrechen könnten; der Pächter repariert ihn sofort.
- Der Brunnen auf dem Pachtgrundstück versiegt; der Pächter bohrt einen neuen Brunnen, da ohne Wasser kein Anbau möglich ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Pächter baut einen neuen Stall – das ist eine wertverbessernde Maßnahme nach §591, nicht notwendig.
- Der Pächter streicht die Fassade des Wohnhauses aus ästhetischen Gründen – das ist keine notwendige Verwendung.
- Kosten für die jährliche Unkrautbekämpfung auf den Feldern – das sind laufende Betriebskosten, die der Pächter selbst trägt.
- Der Pächter ersetzt eine noch funktionierende Heizung durch eine modernere – keine Notwendigkeit.
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