Untertitel 5Landpachtvertrag
30 Vorschriften
- § 585 Begriff des Landpachtvertrags § 585 BGB definiert den Landpachtvertrag als überwiegend landwirtschaftliche Verpachtung und nennt anwendbare Vorschriften (§§ 582-583a).
- § 585a Keine Textform bei Landpacht über zwei Jahre Nach § 585a BGB wird ein Landpachtvertrag, der für mehr als zwei Jahre ohne Textform abgeschlossen wird, als auf unbestimmte Zeit geschlossen behandelt.
- § 585b Zustandsbeschreibung der Pachtsache § 585b BGB regelt das Übergabeprotokoll bei Landpacht. Sachverständige sind binnen neun Monaten ab Überlassung oder drei Monaten ab Ende möglich.
- § 586 Pflichten beim Landpachtvertrag § 586 regelt die vertragstypischen Pflichten im Landpachtvertrag: Nutzbarkeitserhaltung durch Verpächter, gewöhnliche Ausbesserungen durch Pächter.
- § 586a Verpächter trägt Lasten der Pachtsache Der Verpächter trägt die Lasten der Pachtsache, wie Grundsteuer und Hypothekenzinsen. § 586a BGB regelt dies für Pachtverträge.
- § 587 Fälligkeit der Pacht und Haftung bei Verhinderung Pacht fällig am Ende der Pachtzeit oder nach Zeitabschnitten. Persönliche Verhinderung befreit nicht; § 537 Abs.1 S.2 und Abs.2 gelten.
- § 588 Duldung von Erhaltung und Verbesserung Der Pächter muss Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen dulden. Bei Verbesserungen gibt es Ausnahmen wegen Härte sowie Anspruch auf Aufwendungsersatz.
- § 589 Nutzungsüberlassung an Dritte beim Pachtvertrag Der Pächter darf die Pachtsache ohne Erlaubnis des Verpächters nicht Dritten überlassen. Für Verschulden des Dritten haftet der Pächter auch bei Erlaubnis.
- § 590 Nutzungsänderung bei Landpacht Wann Landpächter die Nutzung ändern oder Gebäude errichten dürfen: Unter welchen Bedingungen das Landwirtschaftsgericht die Erlaubnis des Verpächters ersetzt.
- § 590a Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch § 590a BGB erlaubt dem Verpächter, bei vertragswidrigem Gebrauch der Pachtsache durch den Pächter nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung zu klagen.
- § 590b Der Verpächter muss notwendige Verwendungen ersetzen §590b §590b BGB: Verpächter muss dem Pächter notwendige Verwendungen auf die Pachtsache ersetzen. Notwendig sind Ausgaben zur Erhaltung oder Bewirtschaftung.
- § 591 Ersatz wertverbessernder Verwendungen Bei Pachtende muss der Verpächter zugestimmte wertverbessernde Verwendungen ersetzen, soweit sie den Wert steigern. Das Gericht kann Zustimmungen ersetzen.
- § 591a Wegnahme von Einrichtungen des Pächters Wegnahmerecht des Pächters für Einrichtungen. Verpächter kann durch Entschädigung abwenden, außer bei berechtigtem Interesse. Ausschluss nur mit Ausgleich.
- § 591b Kurze Verjährung von Ersatzansprüchen Ersatzansprüche von Verpächter und Pächter verjähren in sechs Monaten. Die Frist läuft für den Verpächter ab Rückgabe, für den Pächter ab Pachtende.
- § 592 Das Verpächterpfandrecht an Sachen und Früchten § 592 BGB gewährt Verpächtern ein Pfandrecht an eingebrachten Sachen und Früchten des Pächters für Pachtforderungen, ausgenommen künftige Entschädigungen.
- § 593 Änderung von Landpachtverträgen § 593 BGB: Anpassung Landpachtvertrags bei nachhaltiger Änderung, grobes Missverhältnis. Keine Änderung bei Ertragsänderung durch Pächter. Frist: 2 Jahre.
- § 593a Betriebsübergabe: Eintritt in Pachtvertrag Eintritt in Landpachtvertrag bei Betriebsübergabe; Verpächter muss benachrichtigt werden; Kündigungsrecht bei fehlender Bewirtschaftung.
- § 593b Veräußerung oder Belastung verpachteter Grundstücke Bei Veräußerung oder Belastung eines verpachteten Grundstücks gelten die Schutzvorschriften der §§ 566-567b BGB entsprechend für den Pächter.
- § 594 Ende und Verlängerung von Pachtverträgen Pachtverhältnisse enden mit Ablauf der Zeit. Bei Verträgen ab drei Jahren führt eine schriftliche Anfrage im drittletzten Jahr bei Schweigen zur Verlängerung.
- § 594a Kündigungsfristen der Landpacht Bei unbestimmter Pachtzeit erfolgt die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs.
- § 594b Kündigung nach 30 Jahren bei Pacht über 30 Jahre Kündigungsrecht nach 30 Jahren bei Pachtverträgen über 30 Jahre: spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs.
- § 594c Kündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters Außerordentliche Kündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters, wenn Verpächter Überlassung an Dritten widerspricht. Vereinbarung unwirksam.
- § 594d Kündigung und Widerspruch bei Tod des Pächters Kündigungsrecht innerhalb eines Monats mit sechsmonatiger Frist zum Quartalsende. Erben können Widerspruch einlegen, wenn Bewirtschaftung gesichert.
- § 594e Fristlose Kündigung bei Pacht aus wichtigem Grund § 594e BGB: Außerordentliche fristlose Kündigung bei Pachtverzug über drei Monate (oder zwei Raten) mit nicht unerheblichem Rückstand.
- § 595 Fortsetzung der Landpacht bei Härte Landpächter können die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen, wenn die Pacht ihre Lebensgrundlage bildet. Anträge sind 9 Monate vor Ende zu stellen.
- § 595a Vorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen § 595a BGB regelt das außerordentliche Kündigungsrecht nach Vertragsänderungen sowie die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts zur Abwicklung.
- § 596 Rückgabe der Pachtsache nach Pachtende Nach Pachtende ist die Pachtsache ordnungsgemäß bewirtschaftet zurückzugeben. Kein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück; Rückforderung auch von Dritten möglich.
- § 596a Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende § 596a BGB: Ersatzpflicht des Verpächters bei vorzeitigem Pachtende für noch nicht getrennte Früchte, inkl. Ernterisiko und Aufwendungen, sowie für Holz.
- § 596b Rücklassung von Erzeugnissen bei Pachtende Der Pächter muss bei Pachtende landwirtschaftliche Erzeugnisse bis zur nächsten Ernte zurücklassen. Für eine Mehrmenge steht ihm Wertersatz zu.
- § 597 Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe Bei verspäteter Rückgabe der Pachtsache kann der Verpächter als Entschädigung die vereinbarte Pacht verlangen. Weitere Schäden bleiben geltend machbar.