§ 586 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Pflichten beim Landpachtvertrag § 586

§ 586 regelt die vertragstypischen Pflichten im Landpachtvertrag: Nutzbarkeitserhaltung durch Verpächter, gewöhnliche Ausbesserungen durch Pächter.

Amtlicher Text § 586 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Pächter hat jedoch die gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsache, insbesondere die der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, der Wege, Gräben, Dränungen und Einfriedigungen, auf seine Kosten durchzuführen. Er ist zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet.
  • (2) Für die Haftung des Verpächters für Sach- und Rechtsmängel der Pachtsache sowie für die Rechte und Pflichten des Pächters wegen solcher Mängel gelten die Vorschriften des § 536 Abs. 1 bis 3 und der §§ 536a bis 536d entsprechend.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Verpächter übergibt die gepachtete Landwirtschaftsfläche oder den Betrieb in einem Zustand, der die vereinbarte Nutzung ermöglicht, und hält diesen Zustand während der Pachtzeit aufrecht. Der Pächter ist im Gegenzug zu einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet.

Die laufenden, gewöhnlichen Ausbesserungen trägt der Pächter auf eigene Kosten. Das betrifft vor allem Arbeiten an Wohn- und Wirtschaftsgebäuden sowie die Ausbesserung von Wegen, Gräben, Entwässerungsanlagen und Einfriedigungen.

Haftet der Verpächter für Sach- oder Rechtsmängel, verweist die Vorschrift auf das Mietrecht. Für Rechte und Pflichten bei solchen Mängeln gelten § 536 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 536a bis 536d entsprechend.

Wann sie gilt

  • Ein Entwässerungsgraben auf dem Feld verstopft und muss im Rahmen der laufenden Pflege vom Pächter gereinigt werden.
  • Ein Weidezaun weist morsche Latten auf, die der Pächter im Rahmen gewöhnlicher Ausbesserungen selbst ersetzt.
  • Das Dach des Wirtschaftsgebäudes wird durch ein Unwetter schwer beschädigt, woraufhin der Verpächter die Nutzbarkeit wiederherstellen muss.
  • Das Pachtgut weist einen Sachmangel auf, weshalb sich Gewährleistungsrechte nach den verwiesenen Mietrechtsregeln richten.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Ausgleich für wertverbessernde Verwendungen bei Pachtende.
  • Die Pflichten zur Erhaltung und Übernahme des Inventars.
  • Gesetzliche Kündigungsfristen bei Landpachtverträgen.

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