Nutzungsüberlassung an Dritte beim Pachtvertrag § 589
Der Pächter darf die Pachtsache ohne Erlaubnis des Verpächters nicht Dritten überlassen. Für Verschulden des Dritten haftet der Pächter auch bei Erlaubnis.
- (1) Der Pächter ist ohne Erlaubnis des Verpächters nicht berechtigt, 1. die Nutzung der Pachtsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache weiter zu verpachten, 2. die Pachtsache ganz oder teilweise einem landwirtschaftlichen Zusammenschluss zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung zu überlassen.
- (2) Überlässt der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten, so hat er ein Verschulden, das dem Dritten bei der Nutzung zur Last fällt, zu vertreten, auch wenn der Verpächter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Vorschrift regelt, unter welchen Bedingungen ein Pächter die gepachtete Sache an andere Personen weitergeben darf. Grundsätzlich ist eine Überlassung an Dritte nicht gestattet, solange der Verpächter keine Erlaubnis erteilt hat. Das betrifft insbesondere die Weiterverpachtung sowie die Vergabe an einen landwirtschaftlichen Zusammenschluss zur gemeinsamen Nutzung.
Erteilt der Verpächter die Erlaubnis, darf der Pächter die Pachtsache dem Dritten überlassen. Der Pächter bleibt jedoch gegenüber dem Verpächter verantwortlich: Ein Verschulden, das der Dritte bei der Nutzung begeht, hat der Pächter zu vertreten.
Wann sie gilt
- Ein Landwirt verpachtet ein gepachtetes Feld ohne Rücksprache mit dem Verpächter an einen Nachbarbetrieb weiter.
- Ein Pächter tritt einem landwirtschaftlichen Zusammenschluss bei und überlässt diesem eine Pachtfläche zur gemeinsamen Nutzung.
- Ein Dritter beschädigt mit Erlaubnis des Verpächters genutzte Ackerflächen durch unsachgemäße Bewirtschaftung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Rechtsfolgen bei vertragswidrigem Gebrauch der Pachtsache ohne Überlassung an Dritte (§ 590a).
- Die vollständige Übergabe des gesamten landwirtschaftlichen Betriebes an einen Nachfolger (§ 593a).
- Die Untervermietung von Wohnraum im allgemeinen Mietrecht.
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