Teilvergütung bei fristloser Kündigung § 628
Regelt Vergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung ( §§ 626, 627). Vergütung anteilig, außer bei eigenem Verschulden; Schadensersatz bei Veranlassung.
- (1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
- (2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 628 regelt zwei Ansprüche, die nach einer fristlosen Kündigung eines Dienstverhältnisses (§§ 626, 627) entstehen können: Teilvergütung und Schadensersatz.
Bei der Teilvergütung geht es um den Lohn für bereits erbrachte Dienste. Wer die Dienste geleistet hat (der Verpflichtete), kann einen anteiligen Teil der Vergütung verlangen. Dies gilt jedoch nicht, wenn er selbst die Kündigung ausgesprochen hat, ohne dass der andere Teil vertragswidrig gehandelt hat, oder wenn er durch eigenes vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teils verursacht hat. In diesen Fällen entfällt der Vergütungsanspruch, soweit die erbrachten Leistungen für den anderen Teil kein Interesse mehr haben.
Für den Schadensersatz gilt: Hat der andere Teil die fristlose Kündigung durch vertragswidriges Verhalten veranlasst, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht.
Wann sie gilt
- Ein Hausmeister kündigt fristlos, weil der Auftraggeber seit Monaten den Lohn nicht zahlt. Der Hausmeister verlangt die Vergütung für die bereits geleisteten Stunden.
- Ein freier Mitarbeiter wird vom Auftraggeber fristlos gekündigt, weil er ständig zu spät kommt. Der Mitarbeiter will den Lohn für die geleistete Arbeit bis zur Kündigung.
- Ein Nachhilfelehrer kündigt das Vertragsverhältnis fristlos, weil der Schüler ihn beleidigt hat. Der Lehrer möchte die Bezahlung für die bisher gegebenen Stunden.
- Ein Unternehmen kündigt einem Berater fristlos, weil der Berater vertrauliche Daten weitergegeben hat. Der Berater fordert Schadensersatz wegen des entgangenen Gewinns aus der vorzeitigen Beendigung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Kündigung mit Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Frist – diese wird in §§ 621, 622 geregelt.
- Ersatz von Schäden, die nicht unmittelbar durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstanden sind, wie etwa entgangene Urlaubstage oder Rufschädigung.
- Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, das unter das Kündigungsschutzgesetz fällt – dort gelten weitere Voraussetzungen.
- Die Rückforderung einer bereits gezahlten Vergütung, wenn die Kündigung nicht auf § 626 oder § 627 beruht.
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