Freizeit zur Stellensuche nach Kündigung – § 629
Nach Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses muss der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zur Stellensuche gewähren.
Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Vorschrift verpflichtet den Dienstberechtigten, dem Verpflichteten nach der Kündigung eines auf Dauer angelegten Dienstverhältnisses zeitweisen Freiraum für das Aufsuchen einer neuen Beschäftigung einzuräumen.
Voraussetzung dafür ist, dass das Dienstverhältnis bereits gekündigt wurde. Der Anspruch entsteht nicht von selbst, sondern setzt ein ausdrückliches Verlangen der verpflichteten Person voraus.
Der Umfang der zu gewährenden Zeit richtet sich nach den konkreten Umständen, wie etwa der Notwendigkeit von Reisezeiten zu Vorstellungsgesprächen oder Terminen bei Arbeitsagenturen.
Wann sie gilt
- Ein gekündigter Arbeitnehmer verlangt Freistellung zur Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch bei einem potenziellen neuen Arbeitgeber.
- Eine Dienstverpflichtete bittet nach eigener Kündigung um Zeit für einen Termin bei der Bundesagentur für Arbeit.
- Ein Angestellter fordert nach Erhalt einer Kündigung erforderliche Zeitfenster für die Wahrnehmung von Auswahlverfahren.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Automatische Freistellung ohne ein vorheriges Verlangen der verpflichteten Person.
- Fragen zur Entgeltfortzahlung während der Freistellungszeit.
- Ansprüche auf die Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses, die in § 630 geregelt sind.
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