§ 630 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anspruch auf ein Dienstzeugnis § 630

Bei Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses besteht Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Für Arbeitnehmer gilt § 109 der Gewerbeordnung.

Amtlicher Text § 630 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Das Zeugnis kann mit Einwilligung des Verpflichteten in elektronischer Form erteilt werden. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt den Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses nach dem Ende eines dauerhaften Dienstverhältnisses. Der Verpflichtete kann vom anderen Vertragsteil ein schriftliches Dokument verlangen, das Angaben über das Dienstverhältnis und dessen Gesamtdauer enthält.

Sofern dies ausdrücklich verlangt wird, muss sich der Inhalt zusätzlich auf die erbrachten Leistungen sowie die Führung im Dienst erstrecken. Eine Erteilung in elektronischer Form ist nur zulässig, wenn der Verpflichtete darin einwilligt.

Soweit der Verpflichtete die Stellung eines Arbeitnehmers innehat, verweist die Bestimmung auf § 109 der Gewerbeordnung. In diesen Fällen greifen die spezialgesetzlichen Regeln des Arbeitsrechts.

Wann sie gilt

  • Eine freie Mitarbeiterin verlangt nach dem Ende einer mehrjährigen Zusammenarbeit ein Zeugnis über ihre Tätigkeit.
  • Ein Mitglied des Vorstands fordert nach Ablauf des Dienstvertrags ein qualifiziertes Zeugnis über Leistung und Führung.
  • Ein Dienstverpflichteter willigt ein, das geforderte Zeugnis in elektronischer Form per Mail zu erhalten.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Arbeitszeugnisse von Arbeitnehmern (hierfür gilt § 109 der Gewerbeordnung).
  • Ansprüche auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses während eines laufenden Vertrags.
  • Regelungen zu Kündigungsfristen oder zur Wirksamkeit einer Kündigung.

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