Änderung des Bauvertrags und Anordnungsrecht § 650b
§ 650b BGB regelt Änderungen im Bauvertrag. Nach einem Änderungsbegehren verhandeln die Parteien. Nach 30 Tagen kann der Besteller in Textform anordnen.
- (1) Begehrt der Besteller 1. eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 631 Absatz 2) oder 2. eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, streben die Vertragsparteien Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. Der Unternehmer ist verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen, im Falle einer Änderung nach Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Macht der Unternehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 geltend, trifft ihn die Beweislast hierfür. Trägt der Besteller die Verantwortung für die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, ist der Unternehmer nur dann zur Erstellung eines Angebots über die Mehr- oder Mindervergütung verpflichtet, wenn der Besteller die für die Änderung erforderliche Planung vorgenommen und dem Unternehmer zur Verfügung gestellt hat. Begehrt der Besteller eine Änderung, für die dem Unternehmer nach § 650c Absatz 1 Satz 2 kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zusteht, streben die Parteien nur Einvernehmen über die Änderung an; Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
- (2) Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung nach Absatz 1, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen. Der Unternehmer ist verpflichtet, der Anordnung des Bestellers nachzukommen, einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt den Ablauf, wenn der Besteller eines Bauwerks Nachforderungen oder Vertragsänderungen wünscht. Verlangt der Besteller eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine für die Erreichung des Erfolgs notwendige Anpassung, müssen beide Vertragsparteien zunächst eine einvernehmliche Einigung über die Änderung und die Vergütung anstreben. Der Unternehmer verfasst hierzu ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung.
Erzielen die Parteien innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Begehrens keine Einigung, erhält der Besteller ein einseitiges Anordnungsrecht. Er kann die Änderung dann in Textform anordnen. Der Unternehmer ist grundsätzlich zur Ausführung verpflichtet, es sei denn, die Ausführung einer Änderung des Werkerfolgs ist ihm unzumutbar.
Wann sie gilt
- Ein Bauherr fordert während der Bauphase die Versetzung einer Trennwand und verlangt vom Bauunternehmer ein Angebot über die Mehrkosten.
- Eine notwendige Anpassung des Fundaments wird entdeckt, und die Parteien verhandeln über die dadurch entstehende Mehrvergütung.
- Der Auftraggeber ordnet nach Ablauf von 30 Tagen ohne Einigung die Änderung des Bodenbelags in Textform einseitig an.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die konkrete Berechnung der Vergütungsanpassung nach einer erfolgten Anordnung (geregelt in § 650c).
- Das gerichtliche Eilverfahren zur Durchsetzung oder Abwehr einer Anordnung (geregelt in § 650d).
- Das Recht zur Kündigung des Bauvertrags aus wichtigem Grund (geregelt in § 648a).
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