§ 650c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Berechnung der Mehrvergütung bei Bauanordnung § 650c

§ 650c BGB regelt die Vergütung bei Anordnungen: Berechnung nach tatsächlichen Kosten mit Zuschlägen, Urkalkulation oder 80 Prozent Abschlagszahlung.

Amtlicher Text § 650c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge einer Anordnung des Bestellers nach § 650b Absatz 2 vermehrten oder verminderten Aufwand ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln. Umfasst die Leistungspflicht des Unternehmers auch die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, steht diesem im Fall des § 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zu.
  • (2) Der Unternehmer kann zur Berechnung der Vergütung für den Nachtrag auf die Ansätze in einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation zurückgreifen. Es wird vermutet, dass die auf Basis der Urkalkulation fortgeschriebene Vergütung der Vergütung nach Absatz 1 entspricht.
  • (3) Bei der Berechnung von vereinbarten oder gemäß § 632a geschuldeten Abschlagszahlungen kann der Unternehmer 80 Prozent einer in einem Angebot nach § 650b Absatz 1 Satz 2 genannten Mehrvergütung ansetzen, wenn sich die Parteien nicht über die Höhe geeinigt haben oder keine anderslautende gerichtliche Entscheidung ergeht. Wählt der Unternehmer diesen Weg und ergeht keine anderslautende gerichtliche Entscheidung, wird die nach den Absätzen 1 und 2 geschuldete Mehrvergütung erst nach der Abnahme des Werks fällig. Zahlungen nach Satz 1, die die nach den Absätzen 1 und 2 geschuldete Mehrvergütung übersteigen, sind dem Besteller zurückzugewähren und ab ihrem Eingang beim Unternehmer zu verzinsen. § 288 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und § 289 Satz 1 gelten entsprechend.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ordnet der Besteller eines Bauvertrags eine Änderung des vereinbarten Werks oder des Bauablaufs an, bestimmt diese Vorschrift, wie der dadurch entstehende Mehr- oder Minderaufwand finanziell auszugleichen ist. Grundsatz ist die Berechnung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten nebst angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. Liegt der Bauplanungspflicht des Unternehmers eine Planungsänderung des Bestellers zugrunde, entfällt der Anspruch auf Mehrvergütung für den Planungsaufwand.

Alternativ kann der Unternehmer für die Berechnung des Nachtrags auf die Preise einer vertraglich hinterlegten Urkalkulation zurückgreifen. Die auf dieser Basis fortgeschriebene Vergütung wird gesetzlich als zutreffend vermutet.

Solange keine Einigung oder gerichtliche Entscheidung vorliegt, kann der Unternehmer im Rahmen von Abschlagszahlungen 80 Prozent der im Nachtragsangebot geforderten Mehrvergütung ansetzen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, wird die endgültige Mehrvergütung erst mit der Abnahme fällig, und zu viel gezahlte Beträge sind dem Besteller verzinst zu erstatten.

Wann sie gilt

  • Der Bauherr verlangt während der Bauausführung den Einbau höherwertiger Materialien als im Ursprungsvertrag vorgesehen.
  • Der Auftraggeber ordnet die Umplanung einer bereits vereinbarten Bauausführung an.
  • Der Bauunternehmer verlangt Abschlagszahlungen für eine angeordnete Nachtragsleistung, über deren Höhe noch keine Einigung erzielt wurde.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das Recht des Bestellers, eine Änderung des Bauvertrags überhaupt anzuordnen (geregelt in § 650b).
  • Der Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Streitigkeiten über das Anordnungsrecht oder die Vergütung (geregelt in § 650d).
  • Reguläre Abschlagszahlungen für ohne Änderung erbrachte Bauleistungen (geregelt in § 632a und § 650m).

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