§ 650a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gesetzliche Bestimmung des Bauvertrags § 650a

Der Bauvertrag nach § 650a BGB betrifft Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder Umbau von Bauwerken sowie wesentliche Instandhaltungen.

Amtlicher Text § 650a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Für den Bauvertrag gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels.
  • (2) Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift bestimmt, welche Verträge rechtlich als Bauvertrag gelten. Dazu gehören Vereinbarungen über die Errichtung, den Umbau, den Abriss oder die Wiederherstellung eines Bauwerks oder einer Außenanlage. Auch Arbeiten an einzelnen Teilen von Bauwerken fallen unter diesen Begriff.

Instandhaltungsarbeiten gelten dann als Bauvertrag, wenn die Maßnahme für die Statik, den Fortbestand oder die vorgesehene Nutzung des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung ist. Für reine Routine- oder Kleinreparaturen greifen diese besonderen Regeln nicht.

Die Einordnung als Bauvertrag unterscheidet diese Vereinbarungen vom allgemeinen Werkvertrag. Sobald ein Vertrag als Bauvertrag qualifiziert wird, gelten ergänzend die speziellen Regelungen des Bauvertragsrechts, etwa zu Anordnungsrechten, Vergütungsanpassungen oder Kündigungsvorschriften.

Wann sie gilt

  • Beauftragung eines Bauunternehmens mit dem schlüsselfertigen Bau eines Einfamilienhauses
  • Abbruch einer alten Lagerhalle und Neuerrichtung einer Außenanlage auf dem Grundstück
  • Umfassende Erneuerung einer tragenden Dachkonstruktion eines Wohnhauses
  • Grundlegende Sanierung der zentralen Wasserleitungen, die für den Gebäudebetrieb unerlässlich sind

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Kauf eines bereits fertiggestellten Hauses vom Bauträger
  • Einfaches Streichen einer Zimmerwand oder kleine Schönheitsreparaturen im Haus
  • Reine Objektplanung durch Architekten ohne eigene Bauausführung

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Es geht um

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