§ 648a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Kündigung aus wichtigem Grund im Werkvertrag § 648a BGB

Kündigung aus wichtigem Grund eines Werkvertrags: Teilkündigung, gemeinsame Leistungsstandfeststellung mit Beweislast, Vergütung nur für erbrachte Teilleistung.

Amtlicher Text § 648a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.
  • (2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.
  • (3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
  • (4) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.
  • (5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.
  • (6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Paragraph erlaubt beiden Vertragsparteien, einen Werkvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beenden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist der Fall, wenn die Fortsetzung des Vertrags bis zur Fertigstellung des Werks unter Abwägung aller Umstände nicht zugemutet werden kann.

Die Kündigung kann auch nur einen abgrenzbaren Teil des Werks betreffen. Nach der Kündigung hat jede Seite Anspruch auf eine gemeinsame Feststellung des Leistungsstands. Wer die Mitwirkung verweigert oder unentschuldigt fernbleibt, trägt die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Der Unternehmer erhält nur Vergütung für den bis zur Kündigung erbrachten Teil. Schadensersatzansprüche bleiben daneben unberührt. Die Vorschriften des § 314 Absatz 2 und 3 (Frist für die Kündigungserklärung) gelten entsprechend.

Wann sie gilt

  • Ein Bauherr kündigt, weil der Handwerker ständig mangelhaft arbeitet und die Mängel nicht behebt, sodass eine Fertigstellung unzumutbar ist.
  • Ein Unternehmer kündigt, weil der Besteller die erforderlichen Baupläne trotz Aufforderung nicht liefert und die Arbeit dadurch blockiert wird.
  • Ein Besteller kündigt den Vertrag nur für den Innenausbau, da der Außenbau bereits fehlerfrei fertig ist und nur der Innenbereich Mängel aufweist.
  • Nach der Kündigung verweigert der Unternehmer die Teilnahme an der gemeinsamen Leistungsstandfeststellung; er muss später beweisen, wie viel er tatsächlich geleistet hat.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift gilt nicht für die ordentliche Kündigung eines Werkvertrags, die ohne wichtigen Grund möglich ist.
  • Sie regelt nicht die Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Bestellers; dafür sind andere Bestimmungen (z. B. § 643) einschlägig.
  • Die Beweislastregelung des Absatzes 4 betrifft nur den Leistungsstand, nicht die Mängel des Werks oder die Frage, wer die Kündigung verschuldet hat.

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