§ 650d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Einstweilige Verfügung ohne Verfügungsgrund § 650d

§ 650d BGB: Nach Baubeginn ist bei Streitigkeiten über Anordnungsrecht oder Vergütungsanpassung kein Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung nötig.

Amtlicher Text § 650d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung in Streitigkeiten über das Anordnungsrecht gemäß § 650b oder die Vergütungsanpassung gemäß § 650c ist es nach Beginn der Bauausführung nicht erforderlich, dass der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 650d BGB betrifft die einstweilige Verfügung bei Bauverträgen. Normalerweise muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass eine besondere Dringlichkeit (Verfügungsgrund) vorliegt. Diese Vorschrift nimmt diese Anforderung für bestimmte Streitigkeiten zurück.

Die Erleichterung gilt nur für Streitigkeiten über das Anordnungsrecht des Bestellers nach § 650b oder die Vergütungsanpassung nach § 650c. Voraussetzung ist, dass die Bauausführung bereits begonnen hat. Ab diesem Zeitpunkt kann der Bauunternehmer oder Besteller eine einstweilige Verfügung beantragen, ohne die Eilbedürftigkeit nachweisen zu müssen.

Das bedeutet: Wer sich über eine Änderungsanordnung oder die dafür geschuldete Vergütung streitet, kann auch ohne Verfügungsgrund eine gerichtliche Anordnung erwirken. Die Regelung soll Verzögerungen auf der Baustelle vermeiden.

Wann sie gilt

  • Der Besteller ordnet eine Änderung der Bauausführung an, der Bauunternehmer hält die Anordnung für unwirksam und verweigert die Ausführung. Der Besteller kann eine einstweilige Verfügung beantragen, die den Unternehmer zur Durchführung zwingt, ohne Dringlichkeit nachweisen zu müssen.
  • Der Bauunternehmer führt eine vom Besteller angeordnete Änderung aus und verlangt eine höhere Vergütung. Der Besteller verweigert die Zahlung. Der Unternehmer kann eine einstweilige Verfügung auf Zahlung eines Vorschusses beantragen, ohne einen Verfügungsgrund glaubhaft machen zu müssen.
  • Nach Baubeginn entsteht Streit darüber, ob eine bestimmte Anordnung vom Anordnungsrecht nach § 650b gedeckt ist. Beide Seiten beantragen eine einstweilige Verfügung – eine auf Unterlassung, die andere auf Durchführung. Das Gericht kann ohne Prüfung des Verfügungsgrundes entscheiden.
  • Der Besteller verlangt eine Vergütungsanpassung gemäß § 650c, der Unternehmer bestreitet die Höhe. Durch eine einstweilige Verfügung kann vorläufig eine Vergütung festgesetzt werden, ohne dass eine besondere Eilbedürftigkeit belegt werden muss.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • § 650d gilt nicht für Streitigkeiten aus einem Bauvertrag, die nicht das Anordnungsrecht oder die Vergütungsanpassung betreffen, etwa Mängelansprüche oder Zahlungsverzug. Für diese bleibt die normale Verfügungsgrundpflicht bestehen.
  • Die Vorschrift hebt nicht die Notwendigkeit eines Verfügungsanspruchs auf. Der Antragsteller muss weiterhin glaubhaft machen, dass ihm das Anordnungsrecht oder der Vergütungsanspruch zusteht; nur der Verfügungsgrund entfällt.
  • Sie gilt nicht für einstweilige Verfügungen vor Baubeginn. Vor Baubeginn muss der Verfügungsgrund wie üblich dargelegt werden.
  • Die Regelung betrifft nur das Verfahren der einstweiligen Verfügung, nicht das Hauptsacheverfahren. Der Streit in der Hauptsache bleibt davon unberührt.

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