Verbot abweichender Vereinbarungen (§ 650o)
§ 650o BGB verbietet abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von § 640 Abs. 2 Satz 2, §§ 650i-650l und § 650n und schließt Umgehungen aus.
Von § 640 Absatz 2 Satz 2, den §§ 650i bis 650l und 650n kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 650o BGB legt fest, dass bestimmte Schutzvorschriften für Verbraucherbauverträge nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgeändert werden dürfen. Zu diesen Vorschriften gehören § 640 Absatz 2 Satz 2, die §§ 650i bis 650l und § 650n.
Zusätzlich gilt: Wenn die Beteiligten versuchen, diese Regeln durch eine andere Vertragsgestaltung zu umgehen, finden sie dennoch Anwendung. Die Vorschrift sichert damit die Mindestrechte des Verbrauchers und verhindert, dass der Unternehmer durch kreative Vertragsklauseln die gesetzlichen Vorgaben unterläuft.
Wann sie gilt
- Ein Bauunternehmer vereinbart mit dem Verbraucher, dass das Widerrufsrecht nach § 650l ausgeschlossen sein soll.
- Die Parteien vereinbaren, dass die Baubeschreibung nach § 650j nicht erstellt werden muss.
- Der Verbraucher verzichtet vertraglich auf die Herausgabe von Bauunterlagen gemäß § 650n.
- Der Unternehmer gibt den Bauvertrag als Dienstvertrag aus, um die Pflichten aus § 650k (Inhalt des Vertrags) zu umgehen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass auch abweichende Vereinbarungen zu § 650m (Abschlagszahlungen) verboten sind – § 650o erfasst § 650m nicht.
- Dass das Verbot für alle Verbraucherverträge gilt – es gilt nur für Verbraucherbauverträge und nur für die genannten Vorschriften.
- Dass die Vorschrift dem Verbraucher einen eigenen Schadensersatzanspruch gewährt – sie regelt nur die Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen.
- Dass auch Vereinbarungen zu § 650p (Architekten- und Ingenieurverträge) davon erfasst werden – § 650p ist nicht in der Liste.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 650o Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.