§ 651b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wann Vermittlung als Pauschalreise gilt § 651b

§ 651b BGB bestimmt, wann ein Vermittler als Reiseveranstalter gilt, etwa wenn Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis zusammengestellt werden.

Amtlicher Text § 651b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Unbeschadet der §§ 651v und 651w gelten für die Vermittlung von Reiseleistungen die allgemeinen Vorschriften. Ein Unternehmer kann sich jedoch nicht darauf berufen, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche alle oder einzelne Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungserbringer), wenn dem Reisenden mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise erbracht werden sollen und 1. der Reisende die Reiseleistungen in einer einzigen Vertriebsstelle des Unternehmers im Rahmen desselben Buchungsvorgangs auswählt, bevor er sich zur Zahlung verpflichtet, 2. der Unternehmer die Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis anbietet oder zu verschaffen verspricht oder in Rechnung stellt oder 3. der Unternehmer die Reiseleistungen unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder unter einer ähnlichen Bezeichnung bewirbt oder auf diese Weise zu verschaffen verspricht. In diesen Fällen ist der Unternehmer Reiseveranstalter. Der Buchungsvorgang im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 beginnt noch nicht, wenn der Reisende hinsichtlich seines Reisewunsches befragt wird und zu Reiseangeboten lediglich beraten wird.
  • (2) Vertriebsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. unbewegliche und bewegliche Gewerberäume, 2. Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr und ähnliche Online-Verkaufsplattformen, 3. Telefondienste. Wird bei mehreren Webseiten und ähnlichen Online-Verkaufsplattformen nach Satz 1 Nummer 2 der Anschein eines einheitlichen Auftritts begründet, handelt es sich um eine Vertriebsstelle.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Reisevermittler leiten Verträge an einzelne Leistungserbringer wie Fluggesellschaften oder Hotels weiter. Nach dieser Vorschrift gilt ein Unternehmer jedoch rechtlich als Reiseveranstalter, wenn dem Reisenden mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen für dieselbe Reise zusammenhängend angeboten oder gebucht werden.

Das ist der Fall, wenn der Reisende die Leistungen in derselben Vertriebsstelle in einem gemeinsamen Buchungsvorgang auswählt, die Leistungen zu einem Gesamtpreis angeboten oder abgerechnet werden oder das Angebot ausdrücklich als Pauschalreise beworben wird. Bloße Beratungsgespräche oder das Erfragen von Reisewünschen vor der eigentlichen Auswahl starten den Buchungsvorgang noch nicht.

Als Vertriebsstelle gelten Reisebüros, Online-Plattformen sowie Telefondienste. Entsteht bei mehreren Webseiten der Anschein eines einheitlichen Auftritts, gelten diese rechtlich als eine einzige Vertriebsstelle.

Wann sie gilt

  • Buchung von Flug und Hotel auf einer Website in einem einzigen Durchgang zu einem Gesamtpreis
  • Kauf eines Paketangebots aus Flug und Mietwagen im Reisebüro unter der Bezeichnung Pauschalreise
  • Zusammenstellung einer Reise auf verschiedenen Webseiten, die optisch wie ein einheitlicher Auftritt wirken

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Vermittlung verbundener Reiseleistungen im Online-Verfahren über verschiedene Händler (§ 651c)
  • Erbringung einer einzelnen Reiseleistung wie der reinen Flugvermittlung ohne Zusatzleistungen
  • Mängelansprüche und Schadensersatz nach Vertragsschluss mit dem Reiseveranstalter (§ 651i, § 651n)

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