Wann Click-Through-Buchungen Pauschalreisen sind § 651c
Wann wird eine Online-Buchung zur Pauschalreise? Wer Name, Zahlungsdaten und E-Mail weiterleitet, haftet bei Vertragsschluss binnen 24 Stunden als Veranstalter.
- (1) Ein Unternehmer, der mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder ihm auf demselben Weg einen solchen Vertrag vermittelt hat, ist als Reiseveranstalter anzusehen, wenn 1. er dem Reisenden für den Zweck derselben Reise mindestens einen Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt, indem er den Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers ermöglicht, 2. er den Namen, die Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse des Reisenden an den anderen Unternehmer übermittelt und 3. der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird.
- (2) Kommen nach Absatz 1 ein Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung oder mehrere Verträge über mindestens eine andere Art von Reiseleistung zustande, gelten vorbehaltlich des § 651a Absatz 4 die vom Reisenden geschlossenen Verträge zusammen als ein Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651a Absatz 1.
- (3) § 651a Absatz 5 Nummer 2 ist unabhängig von der Höhe des Reisepreises anzuwenden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer eine einzelne Reiseleistung wie einen Flug online bucht und direkt auf die Website eines Partnerunternehmens weitergeleitet wird, um dort ein Hotel oder einen Mietwagen zu buchen, schließt primär getrennte Verträge ab. Diese Vorschrift regelt, unter welchen engen Voraussetzungen solche verknüpften Buchungen rechtlich dennoch zusammen als eine einzige Pauschalreise gelten.
Damit die Rechtsfolge eintritt, müssen bestimmte Kundendaten – konkret Name, Zahlungsdaten und E-Mail-Adresse – vom ersten Anbieter an den zweiten Anbieter übermittelt werden. Zudem muss der zweite Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des ersten Vertrags zustande kommen.
Sind diese Kriterien erfüllt, wird der erste Vermittler gesetzlich als Reiseveranstalter behandelt. Für den Buchenden bedeutet das, dass ihm bei Problemen die vollen Schutzrechte des Pauschalreiserechts gegenüber diesem Anbieter zustehen.
Wann sie gilt
- Ein Kunde bucht auf einer Flug-Website ein Ticket und wird über einen Link zu einem Mietwagenanbieter weitergeleitet, der Name und Kreditkartendaten übernimmt, woraufhin binnen 24 Stunden die Mietwagenbuchung erfolgt.
- Nach der Buchung eines Hotels auf einem Buchungsportal klickt der Reisende auf eine empfohlene Zugverbindung und schließt den Vertrag ab, nachdem das Portal die E-Mail-Adresse und Zahlungsdaten übermittelt hat.
- Eine Fluggesellschaft bietet während des Online-Check-ins einen Hotelaufenthalt an und leitet die Buchungsdaten direkt an den Hotelbetreiber weiter, wo die Buchung am selben Tag abgeschlossen wird.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Reisende bucht nach der Flugbuchung ohne automatische Datenübertragung eigenständig Tage später ein Hotelzimmer auf einer anderen Website (Abgrenzung zur bloßen Vermittlung in § 651b).
- Geltendmachung von Mängeln bei Mängeln an der Unterkunft oder Flugverspätungen (geregelt in § 651i).
- Rücktrittsrechte und Stornierungsgebühren vor Antritt der Reise (geregelt in § 651h).
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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 651c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.