§ 651a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Definition und Pflichten beim Pauschalreisevertrag § 651a

Ein Pauschalreisevertrag liegt bei der Bündelung von mindestens zwei Reiseleistungen vor. Ausnahmen: unter 24 Stunden, 500 Euro oder unter 25 Prozent.

Amtlicher Text § 651a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.
  • (2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn 1. die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder 2. der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.
  • (3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. die Beförderung von Personen, 2. die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient, 3. die Vermietung a) von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, und b) von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist, 4. jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist. Nicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reiseleistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind.
  • (4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen 1. keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder 2. erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden. Touristische Leistungen machen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung aus, wenn auf sie weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen.
  • (5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die 1. nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden, 2. weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt oder 3. auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Paragraf regelt, wann ein Pauschalreisevertrag vorliegt und welche Grundpflichten die Vertragsparteien treffen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden die Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende muss im Gegenzug den vereinbarten Preis zahlen. Voraussetzung ist die Kombination von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen, wie Beförderung, Beherbergung, bestimmte Mietfahrzeuge oder andere touristische Leistungen.

Eine Kombination gilt nicht als Pauschalreise, wenn eine Hauptleistung lediglich mit einer untergeordneten touristischen Leistung verbunden wird, die weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes ausmacht und kein wesentliches Merkmal darstellt. Zudem sind Tagesreisen von weniger als 24 Stunden ohne Übernachtung bis zu einem Preis von 500 Euro sowie reine Ausnahmereisen ohne Gewinnerzielung oder geschäftliche Rahmenverträge vom Anwendungsbereich ausgeschlossen.

Wann sie gilt

  • Gemeinsame Buchung von Flug und Hotelunterkunft für einen Urlaub über einen Reiseveranstalter.
  • Zusammenstellung einer Zugfahrt mit Hotelübernachtung auf Wunsch des Kunden aus dem Angebot eines Anbieters.
  • Mehrtägige Busreise mit vorgebuchten Übernachtungen und geführten Besichtigungen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Tagesausflüge ohne Übernachtung unter 500 Euro, da diese gesetzlich ausgenommen sind.
  • Ein einzeln gebuchter Flug ohne jegliche weitere Reiseleistung.
  • Mietverträge über Wohnraum, die dauerhaften Wohnzwecken dienen.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 651a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB