§ 651h Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rücktritt vor Reisebeginn und Storno § 651h BGB

Vor Reisebeginn ist der Rücktritt jederzeit möglich. Bei Storno zahlt der Reiseveranstalter binnen 14 Tagen zurück; Absagen erfolgen teils bis 20 Tage vorab.

Amtlicher Text § 651h Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.
  • (2) Im Vertrag können, auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen, angemessene Entschädigungspauschalen festgelegt werden, die sich nach Folgendem bemessen: 1. Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, 2. zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und 3. zu erwartender Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen. Werden im Vertrag keine Entschädigungspauschalen festgelegt, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Reiseveranstalter ist auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.
  • (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
  • (4) Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten: 1. für die Pauschalreise haben sich weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet; in diesem Fall hat der Reiseveranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens a) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen, b) sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen, c) 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen, 2. der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
  • (5) Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Reisende können vor Beginn einer Pauschalreise jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Durch den Rücktritt verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann jedoch eine angemessene Entschädigung oder vertraglich festgelegte Pauschalen verlangen.

Der Entschädigungsanspruch entfällt vollständig, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, welche die Durchführung der Reise oder die Beförderung erheblich beeinträchtigen. Unter bestimmten Voraussetzungen und Fristen steht auch dem Reiseveranstalter ein Rücktrittsrecht zu.

Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Erstattung des Reisepreises verpflichtet, muss die Rückzahlung unverzüglich und spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt geleistet werden.

Wann sie gilt

  • Eine gebuchte Pauschalreise wird vor dem Abreisetag aus persönlichen Gründen storniert.
  • Am Urlaubsort treten kurz vor Reiseantritt unvorhersehbare, außergewöhnliche Umstände auf, die die Durchführung erheblich beeinträchtigen.
  • Der Reiseveranstalter sagt eine Reise vorab ab, weil die vertraglich vereinbarte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Reisemängel während oder nach der Durchführung der Reise (hierfür gilt § 651i BGB).
  • Kündigung des Pauschalreisevertrags nach Reisebeginn (geregelt in § 651l BGB).
  • Schadensersatzansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (geregelt in § 651n BGB).

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 651h Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB