Begrenzung der Haftung des Veranstalters § 651p
§ 651p BGB erlaubt die Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Reisepreis für Nicht-Körperschäden. Entschädigungen aus EU-Recht werden angerechnet.
- (1) Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung für solche Schäden auf den dreifachen Reisepreis beschränken, die 1. keine Körperschäden sind und 2. nicht schuldhaft herbeigeführt werden.
- (2) Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.
- (3) Hat der Reisende gegen den Reiseveranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung infolge einer Minderung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften erhalten hat oder nach Maßgabe 1. der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1), 2. der Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 1), 3. der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24), 4. der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1) oder 5. der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1). Hat der Reisende vom Reiseveranstalter bereits Schadensersatz erhalten oder ist ihm infolge einer Minderung vom Reiseveranstalter bereits ein Betrag erstattet worden, so muss er sich den erhaltenen Betrag auf dasjenige anrechnen lassen, was ihm aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung infolge einer Minderung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften oder nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Verordnungen geschuldet ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt, in welchem Rahmen Reiseveranstalter ihre gesetzliche Haftung gegenüber Kunden vertraglich begrenzen dürfen. Eine Begrenzung ist grundsätzlich höchstens auf den dreifachen Reisepreis zulässig. Sie setzt voraus, dass es sich nicht um Körperschäden handelt und der Schaden nicht schuldhaft herbeigeführt wurde.
Darüber hinaus stellt die Regelung klar, dass sich Reiseveranstalter auf Haftungsbeschränkungen oder Haftungsausschlüsse berufen können, die in internationalen Übereinkünften oder darauf beruhenden Gesetzen für einzelne Reiseleistungen vorgesehen sind.
Soweit Reisenden wegen desselben Ereignisses bereits Entschädigungen oder Erstattungen nach internationalen Vorschriften oder EU-Fahrgastrechteverordnungen gewährt wurden, werden diese Beträge auf Schadensersatz- oder Minderungsansprüche gegen den Veranstalter angerechnet. Das gilt ebenso im umgekehrten Fall.
Wann sie gilt
- Ein Reiseveranstalter vereinbart im Vertrag eine Begrenzung der Haftung für verloren gegangene Koffer auf den dreifachen Preis der Reise.
- Ein Urlauber fordert nach einer Flugverspätung Schadensersatz vom Reiseveranstalter und hat bereits eine Ausgleichszahlung der Fluggesellschaft erhalten.
- Der Reiseveranstalter beruft sich bei einem Unfall auf einem Kreuzfahrtschiff auf die Haftungsgrenzen internationaler Schifffahrtsabkommen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Verletzungen oder sonstige Körperschäden auf einer Reise (diese dürfen vertraglich nicht summenmäßig beschränkt werden).
- Schäden, die vom Reiseveranstalter vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurden (Grundsatz der Haftung ergibt sich aus § 651n BGB).
- Unzulässige Abweichungen zum Nachteil des Reisenden im Allgemeinen (geregelt in § 651y BGB).
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