§ 651q Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Beistandspflicht des Reiseveranstalters § 651q

Der Reiseveranstalter muss Reisenden in Schwierigkeiten unverzüglich Beistand leisten. Bei Verschulden des Reisenden kann er Aufwendungsersatz verlangen.

Amtlicher Text § 651q Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Befindet sich der Reisende im Fall des § 651k Absatz 4 oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten, hat der Reiseveranstalter ihm unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewähren, insbesondere durch 1. Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung, 2. Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und 3. Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten; § 651k Absatz 3 bleibt unberührt.
  • (2) Hat der Reisende die den Beistand erfordernden Umstände schuldhaft selbst herbeigeführt, kann der Reiseveranstalter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn ein Reisender in Schwierigkeiten gerät – etwa durch einen Unfall, eine Krankheit oder eine Naturkatastrophe – muss der Reiseveranstalter ihm sofort helfen. Diese Hilfe umfasst Informationen über Ärzte, Behörden und Konsulate, Hilfe bei Telefonaten oder Internet, und Unterstützung bei der Suche nach einer anderen Rückreise. Der Reisende muss nicht beweisen, dass der Veranstalter schuld an den Schwierigkeiten hat.

Hat der Reisende die Notlage selbst verschuldet, zum Beispiel durch grob fahrlässiges Verhalten, kann der Reiseveranstalter seine Kosten für die Hilfe ersetzt verlangen – aber nur, wenn die Aufwendungen angemessen waren und tatsächlich angefallen sind.

Wann sie gilt

  • Ein Urlauber verletzt sich bei einem Ausflug und benötigt dringend ärztliche Versorgung. Der Reiseveranstalter muss ihm Informationen über nahegelegene Krankenhäuser geben und bei der Kontaktaufnahme helfen.
  • Ein Reisender verliert seinen Pass und weiß nicht, wie er das Konsulat erreicht. Der Veranstalter muss ihm die Adresse und Telefonnummer des Konsulats nennen und bei der Kommunikation helfen.
  • Wegen eines Streiks am Flughafen kann der gebuchte Rückflug nicht stattfinden. Der Reiseveranstalter muss dem Reisenden bei der Suche nach einem alternativen Transportmittel helfen.
  • Ein Tourist wird während der Reise krank und kann nicht in sein Hotel zurückkehren. Der Veranstalter muss ihm bei der Unterbringung in einer anderen Unterkunft oder bei der Rückreise helfen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Regelung verpflichtet den Reiseveranstalter nicht dazu, Schadensersatz für die entstandenen Unannehmlichkeiten zu zahlen. Schadensersatz ist in § 651n geregelt.
  • Sie deckt nicht die Kosten für medizinische Behandlungen ab. Die Kosten für Behandlungen muss der Reisende selbst tragen oder über seine Reisekrankenversicherung abrechnen.
  • Sie gibt dem Reisenden kein Recht auf kostenlosen Rücktransport, wenn die Schwierigkeiten auf eigenem Verschulden beruhen. Der Veranstalter kann dann Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

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