Mängelanzeigepflicht des Reisenden § 651o
Reisende müssen Mängel unverzüglich anzeigen. Schuldhafte Unterlassung führt zum Verlust von Minderung und Schadensersatz, soweit Abhilfe nicht möglich.
- (1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.
- (2) Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt, 1. die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu machen oder 2. nach § 651n Schadensersatz zu verlangen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der § 651o BGB verpflichtet den Reisenden, einen Reisemangel unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – dem Reiseveranstalter anzuzeigen.
Unterlässt der Reisende diese Anzeige schuldhaft und kann der Reiseveranstalter deshalb keine Abhilfe mehr leisten, verliert der Reisende das Recht auf Minderung des Reisepreises (§ 651m) und auf Schadensersatz (§ 651n). Andere Rechte wie Kündigung oder Abhilfe selbst sind von dieser Vorschrift nicht betroffen.
Die Sanktion greift nur, wenn der Reiseveranstalter gerade wegen der unterlassenen Anzeige keine Möglichkeit zur Abhilfe hatte. Hatte er ohnehin keine Abhilfemöglichkeit oder kannte er den Mangel bereits, entfällt die Rechtsfolge.
Wann sie gilt
- Der Reisende stellt bei Ankunft fest, dass das gebuchte Zimmer mit Meerblick ein Zimmer zur Straße ist – er muss dies sofort melden.
- Ein gebuchter Ausflug findet nicht statt, der Reiseleiter informiert nicht – der Reisende sollte den Veranstalter unverzüglich anrufen.
- Das Gepäck wurde nicht am Zielort geliefert – der Reisende muss den Mangel sofort am Empfang oder der Hotline melden.
- Die Reisebus hat eine Panne, sodass die Gruppe stundenlang wartet – Meldepflicht besteht.
- Das gebuchte Abendessen im Hotel ist mangelhaft (z.B. verdorbenes Essen) – sofort melden.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass der Reisende bei unterlassener Anzeige alle Gewährleistungsrechte verliert – tatsächlich bleiben Kündigung (§ 651l) und andere Rechte außerhalb von Minderung und Schadensersatz bestehen.
- Dass die Anzeige schriftlich oder in bestimmter Form erfolgen muss – das Gesetz schreibt keine Form vor.
- Dass der Mangel auch noch nach der Reise angezeigt werden kann – die Anzeige muss unverzüglich während der Reise erfolgen.
- Dass die Pflicht nur für erhebliche Mängel gilt – sie gilt für jeden Reisemangel.
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