Unentgeltliche Geschäftsbesorgung – § 662
Nach § 662 BGB verpflichtet sich der Beauftragte durch Annahme eines Auftrags zur unentgeltlichen Besorgung des übertragenen Geschäfts.
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 662 BGB legt die grundlegende Pflicht des Beauftragten fest. Wer einen Auftrag annimmt, muss das übertragene Geschäft für den Auftraggeber besorgen. Die Besorgung ist unentgeltlich, das heißt der Beauftragte erhält keine Vergütung.
Der Auftrag ist ein Vertrag, der durch Angebot und Annahme zustande kommt. Der Auftraggeber überträgt ein Geschäft, der Beauftragte nimmt an. Die Unentgeltlichkeit ist das wesentliche Merkmal: Wird eine Vergütung vereinbart, liegt kein Auftrag im Sinne dieser Vorschrift vor, sondern ein Dienst- oder Werkvertrag.
Die Vorschrift gilt für alle Arten von Geschäften, sofern sie rechtlich zulässig sind. Sie betrifft nur die Verpflichtung des Beauftragten, nicht die Rechte des Auftraggebers oder die Haftung bei Pflichtverletzungen. Diese sind in den folgenden Paragraphen (663 ff.) geregelt.
Wann sie gilt
- Ein Freund bittet Sie, ein Paket für ihn abzuholen, und Sie stimmen zu.
- Ein Nachbar bittet Sie, während seiner Abwesenheit seine Katze zu füttern.
- Ein Kollege bittet Sie, ein kurzes Dokument Korrektur zu lesen.
- Ein Familienmitglied bittet Sie, für eine Woche seine Post zu überwachen.
- Ein Bekannter bittet Sie, in seinem Namen eine Karte zu reservieren.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Wenn der Beauftragte eine Vergütung verlangt oder erhält, liegt kein Auftrag nach § 662 vor, sondern ein Dienst- oder Werkvertrag (nach anderen Vorschriften des BGB).
- Die Vorschrift regelt nicht die Haftung des Beauftragten für Fehler; diese ergibt sich aus § 664 ff.
- Ein Auftrag, der eine rechtswidrige Handlung zum Gegenstand hat, ist nichtig; § 662 gilt nicht.
- Die Vorschrift gilt nicht für Geschäfte, die der Beauftragte beruflich gegen Entgelt erbringt (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater).
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