§ 673 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erlöschen des Auftrags bei Tod des Beauftragten § 673

§ 673 BGB: Tod des Beauftragten – Auftrag erlischt. Erbe muss Tod anzeigen und bei Gefahr Geschäft fortsetzen bis Auftraggeber Vorsorge trifft.

Amtlicher Text § 673 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten. Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn der Beauftragte stirbt, endet der Auftrag – es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Der Erbe des Beauftragten muss den Tod dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen. Besteht die Gefahr, dass durch die Beendigung des Auftrags ein Schaden entsteht, muss der Erbe das Geschäft vorläufig weiterführen. Der Auftrag gilt für diese Zeit als fortbestehend, bis der Auftraggeber selbst für Ersatz sorgen kann.

Wann sie gilt

  • Ein Rechtsanwalt stirbt während der Bearbeitung eines Mandats; sein Erbe muss die Kanzlei darüber informieren und bei dringenden Fristen die Akten weiterleiten.
  • Ein Hausverwalter verstirbt; der Erbe muss die Mieter benachrichtigen und die fällige Betriebskostenabrechnung fertigstellen, bis ein neuer Verwalter bestellt ist.
  • Ein beauftragter Kunstsachverständiger stirbt vor Erstellung eines Gutachtens; der Erbe teilt dem Auftraggeber den Tod mit und übergibt bereits vorhandene Unterlagen.
  • Ein Beauftragter, der gerade eine dringende Zahlung für den Auftraggeber leisten sollte, stirbt; der Erbe muss die Zahlung vornehmen, wenn Verzögerung gefährlich wäre.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Tod des Auftraggebers – das regelt § 672 BGB.
  • Kündigung des Auftrags durch den Beauftragten – geregelt in § 671 BGB.
  • Haftung des Erben für Pflichtverletzungen vor dem Tod des Beauftragten – folgt aus allgemeinem Erbrecht, nicht aus § 673.
  • Geschäftsunfähigkeit des Beauftragten (ohne Tod) – § 673 erfasst nur den Tod, nicht die Geschäftsunfähigkeit.

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