Untertitel 1Auftrag
13 Vorschriften
- § 662 Unentgeltliche Geschäftsbesorgung Nach § 662 BGB verpflichtet sich der Beauftragte durch Annahme eines Auftrags zur unentgeltlichen Besorgung des übertragenen Geschäfts.
- § 663 Pflicht zur unverzüglichen Ablehnungsanzeige Wer öffentlich bestellt ist oder Dienste anbietet, muss die Ablehnung eines Auftrags unverzüglich anzeigen, wenn er diesen nicht annimmt.
- § 664 Persönliche Ausführung und Haftung im Auftrag § 664 BGB regelt die persönliche Ausführungspflicht im Auftragsrecht, die Haftung für Auswahlverschulden sowie für Erfüllungsgehilfen nach § 278.
- § 665 Abweichung von Weisungen des Auftraggebers Der Beauftragte darf von Weisungen abweichen, wenn er annehmen darf, dass der Auftraggeber zustimmen würde; vorherige Anzeige, es sei denn, Aufschub gefährlich.
- § 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht Der Beauftragte muss dem Auftraggeber Nachrichten geben, auf Verlangen Auskunft über den Stand und nach Ausführung Rechenschaft ablegen. § 666 BGB.
- § 667 Herausgabepflicht des Beauftragten Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt.
- § 668 Verzinsung des verwendeten Geldes Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat, muss er es ab diesem Zeitpunkt verzinsen.
- § 669 Vorschusspflicht des Auftraggebers Nach § 669 BGB hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen einen Vorschuss für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen zu leisten.
- § 670 Ersatz von Aufwendungen des Beauftragten § 670 BGB verpflichtet den Auftraggeber, dem Beauftragten Aufwendungen zu ersetzen, die dieser zur Ausführung des Auftrags für erforderlich halten durfte.
- § 671 Jederzeitige Kündigung und Widerruf beim Auftrag Der Auftraggeber kann den Auftrag jederzeit widerrufen, der Beauftragte jederzeit kündigen. Bei Kündigung zur Unzeit droht Schadensersatz.
- § 672 Fortbestand bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit § 672 BGB: Auftrag erlischt nicht automatisch bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Bei Gefahr im Verzug muss der Beauftragte fortsetzen.
- § 673 Erlöschen des Auftrags bei Tod des Beauftragten § 673 BGB: Tod des Beauftragten – Auftrag erlischt. Erbe muss Tod anzeigen und bei Gefahr Geschäft fortsetzen bis Auftraggeber Vorsorge trifft.
- § 674 Fiktion des Fortbestehens bei Erlöschen des Auftrags Wenn der Auftrag nicht durch Widerruf endet, gilt er für den Beauftragten als fortbestehend, bis er vom Erlöschen weiß oder wissen müsste (§ 674 BGB).