§ 672 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Fortbestand bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit § 672

§ 672 BGB: Auftrag erlischt nicht automatisch bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Bei Gefahr im Verzug muss der Beauftragte fortsetzen.

Amtlicher Text § 672 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Auftrag endet nicht automatisch, wenn der Auftraggeber stirbt oder geschäftsunfähig wird. Das Gesetz geht im Zweifel davon aus, dass der Auftrag fortbesteht.

Erlischt der Auftrag dennoch – etwa weil die Parteien etwas anderes vereinbart haben oder der Auftrag seiner Natur nach beendet ist –, muss der Beauftragte die übertragene Aufgabe weiterführen, wenn ein Aufschub Gefahr bringen würde. Er muss so lange handeln, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers selbst für die Angelegenheit sorgen kann.

Für diesen Zeitraum gilt der Auftrag als fortbestehend. Der Beauftragte hat dann dieselben Rechte und Pflichten wie zuvor, insbesondere Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670.

Wann sie gilt

  • Ein Nachbar wurde beauftragt, während der Urlaubsreise die Blumen zu gießen. Der Auftraggeber stirbt plötzlich. Der Nachbar muss die Pflanzen weiter versorgen, bis die Erben die Pflege übernehmen können.
  • Ein Betreuer wurde beauftragt, die Miete für eine Wohnung zu überweisen. Der Auftraggeber wird geschäftsunfähig. Der Betreuer muss die Zahlung fortsetzen, bis ein gesetzlicher Vertreter die Angelegenheit regelt.
  • Ein Hundesitter wurde beauftragt, einen Hund zu versorgen. Der Auftraggeber erleidet einen Schlaganfall und ist nicht mehr geschäftsfähig. Der Sitter muss den Hund weiter betreuen, bis die Familie oder ein Vormund einspringt.
  • Ein Handwerker wurde beauftragt, eine dringende Reparatur in der Wohnung durchzuführen. Der Auftraggeber stirbt vor Fertigstellung. Der Handwerker muss die Arbeit zu Ende bringen, wenn ein Abbruch gefährlich wäre (z. B. offene Wasserleitung).

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Es regelt nicht, ob der Beauftragte selbst bei Tod des Auftraggebers noch handeln darf – das ist in § 673 geregelt.
  • Es regelt nicht, ob der Auftrag durch Kündigung des Auftraggebers endet – das ist in § 671 geregelt.
  • Es regelt nicht die Frage, ob der Beauftragte Anspruch auf Vergütung hat – das richtet sich nach § 670 oder § 675 bei entgeltlicher Geschäftsbesorgung.
  • Es gilt nicht für Fälle, in denen der Auftraggeber nur vorübergehend verhindert ist (z. B. Krankheit ohne Geschäftsunfähigkeit) – dann bleibt der Auftrag ohnehin bestehen.

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