Haftung bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen § 675u
§ 675u BGB: Sofortige Erstattung bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen, spätestens am Folgetag nach Anzeige. Bei Betrugsverdacht der Behörde Prüfpflicht.
Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftstags zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem dem Zahlungsdienstleister angezeigt wurde, dass der Zahlungsvorgang nicht autorisiert ist, oder er auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat der Zahlungsdienstleister einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Zahlers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat der Zahlungsdienstleister seine Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 den kontoführenden Zahlungsdienstleister.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Dieser Paragraph regelt, was passiert, wenn ein Zahlungsvorgang ohne Ihre Zustimmung (nicht autorisiert) von Ihrem Konto abgebucht wurde. Ihr Zahlungsdienstleister (z. B. Ihre Bank) muss Ihnen den Betrag sofort zurückerstatten – spätestens bis zum Ende des Geschäftstags, der auf Ihre Mitteilung folgt oder auf den er anderweitig Kenntnis erlangt. Ist der Betrag bereits von Ihrem Konto abgebucht, muss er das Konto wieder auf den Stand vor der Abbuchung bringen.
Hat der Zahlungsdienstleister einer zuständigen Behörde schriftlich mitgeteilt, dass er einen begründeten Verdacht auf Ihr betrügerisches Verhalten hat, muss er die Erstattung zunächst prüfen. Bestätigt sich der Verdacht nicht, muss er die Erstattung unverzüglich leisten. Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst (z. B. ein Drittanbieter), trifft die Pflicht zur Erstattung den kontoführenden Zahlungsdienstleister.
Wann sie gilt
- Jemand hebt mit Ihrer gestohlenen Debitkarte Geld an einem Geldautomaten ab.
- Ein Betrüger führt mit Ihren Online-Banking-Zugangsdaten eine Überweisung von Ihrem Konto aus.
- Ihre Kreditkarte wird für einen Online-Kauf verwendet, den Sie nicht getätigt haben.
- Ein Zahlungsauslösedienst (z. B. eine App) führt eine Abbuchung durch, die Sie nicht freigegeben haben.
- Sie melden Ihrer Bank eine nicht autorisierte Lastschrift, und die Bank muss den Betrag bis zum nächsten Werktag zurückbuchen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Autorisierte Zahlungen, die später streitig werden (z. B. Ware nicht erhalten) – diese regelt § 675x.
- Die Haftung des Zahlers, wenn er seine Sorgfaltspflichten verletzt hat (z. B. PIN weitergegeben) – diese regelt § 675v.
- Schadensersatz über den Zahlungsbetrag hinaus (z. B. Kontoführungsgebühren durch Überziehung) – dieser wird in § 675z behandelt.
- Fristen für die Anzeige nicht autorisierter Zahlungen – diese sind in § 676b geregelt.
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